Wird das gefesselte Opfer vom Räuber im Wohnzimmer seines Hauses zurückgelassen und die Tür zwischen Diele und Wohnzimmer verriegelt, kann dadurch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in der Variante des Einsperrens verwirklicht worden sein1.
Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2020 – 4 StR 14/20










