Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 StPO1 auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt.
Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Dies gilt grundsätzlich – vom Fall einer vorübergehenden Verschubung abgesehen – auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere2. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang3.
Das Befasstsein mit einer bestimmten Frage hindert den Zuständigkeitswechsel infolge der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk nur, solange über diese Frage noch nicht abschließend entschieden wurde4. Auch die zwischenzeitliche Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe lässt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, nicht entfallen5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 ARs 335/13
- in Verbindung mit § 463 Abs. 2 und Abs. 6, § 453 StPO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.1989 – 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2000 – 2 ARs 196/00; Beschluss vom 03.12.2003 – 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; KK/Appl aaO, § 462a Rn. 23; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 462a Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2000 – 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165[↩]










