Wie der Bundesgerichtshof für die Tathandlungsvariante des „Sich-Verschaffens“ des § 146 StGB bereits entschieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen1. Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes.
Darauf, ob die tatsächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten unterblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären, kommt es nicht an.
Bei der Gewerbsmäßigkeit in § 146 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Qualifikationsmerkmal, das im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 151/18
- siehe nur BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN[↩]









