Gerichtsstandsbestimmung – vor Eröffnung des Hauptverfahrens

Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung – im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO1 – bereits ausschließlich zuständig geworden ist.

Gerichtsstandsbestimmung – vor Eröffnung des Hauptverfahrens

Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen.

Solange mangels Eröffnung des Hauptverfahrens (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 2 ARs 156/17

  1. KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2[]