Geschwindigkeitsmessung und die Kontrolle durch einen zweiten Polizisten

Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gibt es auch keine Beweisregel, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibt.

Geschwindigkeitsmessung und die Kontrolle durch einen zweiten Polizisten

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold als unbegründet verworfen. Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht hatte den Verstoß auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem Lasermessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm gebe es das vom Betroffenen angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem – und ohne Kontrolle durch einen weiteren – Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-3 RBs 35/12