Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.
Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint1.
Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist2.
Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15
- st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 06.09.2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8; vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 12.04.2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom 21.08.2012 – 4 StR 311/12; und vom 30.07.2013 – 2 StR 174/13[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198[↩]










