Informationszugang zu einem beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.

Informationszugang zu einem beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall beantragte der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Berlin1 und dem Oberverwaltungsgericht Berlin2 erfolglos. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Vereins zurückgewiesen:

Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege.

Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6.21

  1. VG Berlin, Urteil vom 24.10.2019 – VG 2 K 124.18[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2021 – OVG 12 B 16.19[]
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