Nach § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB gelten die §§ 129 und 129a StGB auch für Vereinigungen im Ausland. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich der §§ 129, 129a StGB auf ausländische Vereinigungen, indem sie die in den §§ 129, 129a StGB tatbestandlich umschriebenen Tathandlungen auch dann für strafbar erklärt, wenn sie sich auf eine Vereinigung im Ausland beziehen. Diese Strafbarkeit bezieht sich aber nicht auf einen nicht (mehr) in Deutschland lebenden Ausländer, der ein Ausbildungslager der AlQaida in Pakistan besucht.
Bei einer Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt dies nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nur, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Durch diese Regelung sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers die sich aus § 129b Abs. 1 Satz 1 ergebende Strafbarkeit von Beteiligungshandlungen, die sich auf Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, in persönlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt und vom Vorliegen eines spezifischen Inlandsbezugs abhängig gemacht werden1.
§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB enthält seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleibt es daher bei der Geltung der allgemeinen Strafanwendungsnormen, so dass die Anwendung deutschen Strafrechts im Einzelfall davon abhängt, ob ein legitimierender Anknüpfungspunkt nach den §§ 3 ff. StGB gegeben ist. Da aber die Anwendung des deutschen Strafrechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegenüber solchen an Vereinigungen auf dem Gebiet der Europäischen Union nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers strengeren Anforderungen unterliegen sollte, können die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB normierten Geltungsvoraussetzungen, die zum Teil geringere Anforderungen stellen als die §§ 3 ff. StGB, nicht als spezifische, die allgemeinen Strafanwendungsvorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängende Rechtsanwendungsregelung ausgelegt werden.
Die §§ 3 StGB finden vielmehr neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung mit der Folge, dass Beteiligungshandlungen an Vereinigungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union auch bei gegebenem Inlandsbezug nur dann dem deutschen Strafrecht unterfallen, wenn ein Anknüpfungstatbestand des allgemeinen Strafanwendungsrechts erfüllt ist2. Für die Anwendung deutschen Strafrechts auf – wie hier – die Auslandstat eines Ausländers ist daher erforderlich, dass neben dem Inlandsbezug nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB oder des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.
An dem Nebeneinander von spezifischem Inlandsbezug gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB und den allgemeinen Strafanwendungsregeln haben die mit Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.20093 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafnormen der §§ 89a und b StGB nichts geändert. Dass der Gesetzgeber in § 89a Abs. 3 Satz 1 StGB und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB andere Regelungen geschaffen hat – während § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Tatbestände der §§ 129, 129a StGB auf Beteiligungshandlungen an ausländischen Vereinigungen erweitert, erstrecken § 89a Abs. 3 Satz 1 und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB die Strafbarkeit ohne Einschränkungen auf jedwede im Ausland begangene Tathandlung – und damit das Ziel verfolgt, die strafrechtliche Erfassung von Auslandstaten im Bereich der §§ 89a und b StGB vom Erfordernis der Tatortstrafbarkeit bzw. der fehlenden Strafgewalt am Tatort freizustellen4 vermag eine andere Auslegung der Rechtsanwendungsregeln für § 129b Abs. 1 StGB nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 129b StGB ist unverändert geblieben und der Gesetzgeber hat auch sonst in Kenntnis der Auslegung, die § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB in Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, keine anderweitige Klarstellung vorgenommen.
§ 7 Abs. 1 StGB knüpft anders als § 129b Abs. 1 Satz 2 3. Alt. StGB, der für den Inlandsbezug eine von der ausländischen Vereinigung begangene Ausführungstat zum Nachteil eines Deutschen genügen lässt5, an das dem Beschuldigten zur Last gelegte konkrete Tatgeschehen im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO an6 und verlangt, dass ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer Deutscher durch das Tatgeschehen verletzt d.h. in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt worden ist7. Dafür, dass die dem Beschuldigten angelastete mitgliedschaftliche Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereinigung AlQaida zu einer Verletzung eines deutschen Staatsbürgers geführt hat, bietet das bisherige Ermittlungsergebnis in tatsächlicher Hinsicht keinen Anhalt. Der Anknüpfungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Inland festgestellt werden kann.
Soweit dem Beschuldigten die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgeworfen wird, fehlt an es an dem nach § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB erforderlichen Inlandsbezug. Der Inlandsbezug ergibt sich weder aus der zweiten noch aus der fünften Alternative des § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB. Danach unterfallen Vorbereitungshandlungen, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen werden, dem deutschen Strafrecht, wenn sie durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen werden oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat gegen einen Deutschen begangen werden soll.
Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage meint die Summe derjenigen Beziehungen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen8. Für eine diesen Anforderungen genügende Bindung des Beschuldigten an Deutschland noch zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in dem Ausbildungslager der AlQaida liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte vor.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der fünften Alternative des § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vor. Die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB setzt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht voraus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. Weder die konkrete Art der Durchführung noch Zeit und Ort sowie potentielles Opfer müssen festgelegt sein. Es reicht vielmehr die hinreichende Bestimmung der vorbereiteten Tat ihrem Deliktstypus nach aus9. Für die Begründung deutscher Strafgewalt nach der das passive Personalitätsprinzip aufgreifenden Regelungen des § 89a Abs. 3 Satz 2 5. Alt. StGB ist es indes erforderlich, dass die vorbereitete Gewalttat zum Zeitpunkt der Vorbereitung jedenfalls soweit konkretisiert ist, dass sie gegen einen Deutschen begangen werden soll. Dass die Ausbildung des Beschuldigten in der Handhabung schwerer Kriegswaffen der Vorbereitung von Gewalttaten gegen Deutsche diente, lässt sich den bisherigen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden nicht entnehmen. Der Umstand, dass mit der Unterweisung nicht näher spezifizierte Kampfeinsätze der AlQaida in Afghanistan vorbereitet werden sollten und sich in diesem Land auch deutsche Soldaten aufhalten, reicht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts für die Begründung des Inlandsbezugs nach § 89a Abs. 3 Satz 2 5. Alt. StGB nicht aus.
Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 BGs 152/12
- vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8893 S. 8[↩]
- vgl. BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 17.10.2008 – 2 BGs 449/08 ; OLG München, NJW 2007, 2786; Schäfer in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 129b Rdn. 10; Krauß in LKStGB, 12. Aufl., § 129b Rdn. 13; Lenckner/SternbergLieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 129b Rdn. 3; Lohse in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 129b Rdn. 5, Fischer, StGB, 59. Aufl., § 129b Rdn. 4; von HeintschelHeinegg in von HeintschelHeinegg StGB, § 129b Rdn. 5; Zöller, StV 2012, 364, 365 und Terrorismusstrafrecht S. 344 ff.; Altvater NStZ 2003, 179; a.A. Ostendorf in NKStGB, 3. Aufl., §§ 129a,129b Rdn. 9; offengelassen in BGH, Beschluss vom 15.12.2009 – StB 52/09, BGHSt 54, 264 Tz. 10; zweifelnd für Auslandstaten eines Deutschen BGH, Beschluss vom 31.07.2009 – StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1[↩]
- BGBl. I 2437[↩]
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12428 S. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2009 – StB 52/09, aaO Tz. 22; BT-Drucks. 14/8893 S. 9[↩]
- vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 1 Rdn. 23; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., § 5 Rdn. 8; Wehrle/Jeßberger in LKStGB, 12. Aufl., vor § 3 Rdn. 314, 319[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1963 – 4 StR 9/63, BGHSt 18, 283, 284; Wehrle/Jeßberger aa0 § 7 Rdn. 69[↩]
- BT-Drucks. 16/12428 S. 16[↩]
- vgl. Schäfer, aaO, § 89a Rdn. 28; BT-Drucks. 16/12428 S. 14[↩]









