Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO1.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 ARs 314/18










