Das Begehren eines Sicherungsverwahrten auf einen Internetzugang zu Weiterbildungszwecken ist grundrechtlich durch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art.20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf) geschützt.

Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich ungehindert aus Quellen zu unterrichten, die allgemein zugänglich sind1. Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vornherein die Massenkommunikationsmittel, darunter das Internet2, das den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen ermöglicht3 und dabei wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen in zunehmendem Maße andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen ersetzt4.
Die Informationsfreiheit wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet gemäß Art.20 Abs. 3 SächsVerf ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen1. Dazu zählen auch die Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann Strafgefangenen auch ein freier Zugang zum Internet auf der Grundlage der strafvollzugsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden6.
Dies gilt auch im Hinblick auf Beschränkungen der Informationsfreiheit von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten7. Allerdings ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsSVVollzG therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Freiheitsentziehung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten ist und das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen8. Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag daher grundsätzlich auch eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen9. Jedoch bedarf es aufgrund des besonderen Charakters der Sicherungsverwahrung bei Beschränkungen einer umfassenden und stärker auf den Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen den Interessen des Verwahrten und den entgegenstehenden Sicherheitsbelangen der Anstalt10.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Entscheidungen zusammen mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind, sofern damit keine Einschränkung oder Minderung des sächsischen Grundrechtsschutzes verbunden ist11, folgt aus der durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit keine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gefangenen einen Zugang zum Internet oder zu bestimmten Webseiten zu ermöglichen12. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch zugleich die bedeutende Rolle des Internets im täglichen Leben der Bevölkerung betont, insbesondere seit bestimmte Informationen ausschließlich im Internet verfügbar seien13. Bei bestehendem Zugang zu ausgewählten Webseiten mit Rechtsinformationen stelle es daher einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht auf Informationsfreiheit dar, wenn einem Strafgefangenen der Zugang zu anderen Webseiten mit rechtlich relevanten Inhalten versagt werde14. Ferner stelle es keine ausreichende Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, wenn nur im Wesentlichen auf ein gesetzliches Verbot für Gefangene, Zugang zum Internet insgesamt zu haben, abgestellt werde, ohne auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen15.
Bei § 37 SächsSVVollzG handelt es sich um eine allgemeine gesetzliche Regelung im Sinne des Art.20 Abs. 3 SächsVerf. Die Regelung betrifft die Gestattung anderer Formen der Telekommunikation in der Sicherungsverwahrung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist dabei – auch vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes – insbesondere an EMail, ELearning, Internet und Intranet zu denken16. Erfasst ist damit eine Nutzung des Internets als „Mittel der Kommunikation“ sowie sein „Gebrauch zur Informationsgewinnung“17. Die Zulassung der anderen Formen der Telekommunikation erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst entscheidet die Aufsichtsbehörde über die generelle Zulassung einer Telekommunikationsform und erst im Anschluss hieran entscheidet der Anstaltsleiter über die individuelle Nutzungsgestattung.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu16: „Die Bestimmung sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst wird generell entschieden, ob eine andere Form der Telekommunikation überhaupt zugelassen werden soll. Dabei wird eine solche Zulassung nur dann in Betracht kommen, wenn die damit verbundenen abstrakten Gefahren für die Sicherheit in der Anstalt auch tatsächlich beherrschbar sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung kann die generelle Zulassung anderer Formen der Telekommunikation nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein individueller Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung der Zulassung besteht nicht. Erst nach der generellen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde entscheidet der Anstaltsleiter in einem zweiten Schritt über die individuelle Nutzungsgestattung. Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei anders als in § 36 SächsStVollzGE das Ermessen eingeschränkt ist. Satz 2 ermächtigt die Anstalt, abhängig von der Form der Telekommunikation, zu den für Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel vorgesehenen Beschränkungen der Kommunikation. So sind beim Versand und Empfang eines Telefaxes oder einer EMail zunächst die Vorschriften für den Schriftwechsel anzuwenden, während bei der Videotelefonie zunächst die Vorschriften über Telefongespräche Anwendung finden werden. […]““Die Bestimmung sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst wird generell entschieden, ob eine andere Form der Telekommunikation überhaupt zugelassen werden soll. Dabei wird eine solche Zulassung nur dann in Betracht kommen, wenn die damit verbundenen abstrakten Gefahren für die Sicherheit in der Anstalt auch tatsächlich beherrschbar sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung kann die generelle Zulassung anderer Formen der Telekommunikation nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein individueller Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung der Zulassung besteht nicht. Erst nach der generellen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde entscheidet der Anstaltsleiter in einem zweiten Schritt über die individuelle Nutzungsgestattung. Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei anders als in § 36 SächsStVollzGE das Ermessen eingeschränkt ist. Satz 2 ermächtigt die Anstalt, abhängig von der Form der Telekommunikation, zu den für Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel vorgesehenen Beschränkungen der Kommunikation. So sind beim Versand und Empfang eines Telefaxes oder einer EMail zunächst die Vorschriften für den Schriftwechsel anzuwenden, während bei der Videotelefonie zunächst die Vorschriften über Telefongespräche Anwendung finden werden. […]“
Während somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Untergebrachten keinen Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde haben sollen, steht ihnen hinsichtlich der Entscheidung des Anstaltsleiters ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche mit einem Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG (i.V.m. § 119 Satz 2 SächsSVVollzG) verfolgt werden kann18.
Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Versagung eines (weitergehenden) Zugangs zum Internet zu Weiterbildungszwecken vorlagen, hat das Landgericht nicht in der grundrechtlich gebotenen Weise geprüft. Das Landgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Regelung des § 37 SächsSVVollzG und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Sicherungsverwahrten grundsätzlich kein Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung einer „generellen Zulassung des Internets“ als eine „andere Form der Telekommunikation“ durch die Aufsichtsbehörde zusteht. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Vorschrift in Anbetracht der Bedeutung der neuen Medien in der Gesellschaft dem Angleichungsgrundsatz noch hinreichend Rechnung trägt, soweit sie ein zweistufiges Zulassungsverfahren und auf der zweiten Stufe lediglich eine Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters und keinen (auf einen angemessenen Umfang begrenzten) Anspruch auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel einräumt, welcher bei einer Gefährdung des Vollzugsziels oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht und ggf. beschränkt werden könnte19. Denn jedenfalls durfte das Landgericht im Hinblick auf den vom Sicherungsverwahrten hilfsweise gestellten Antrag, den Bescheid vom 16.06.2017 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, eine Berechtigung der JVA, dem Sicherungsverwahrten die Nutzung des Internets zu gestatten, nicht allein mit der Erwägung verneinen, es mangele an einer Zulassung seitens der Aufsichtsbehörde. Das Landgericht verkennt damit, dass bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze das Gewicht des Grundrechts auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist20 und wird nicht der Verpflichtung gerecht, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes zu ermöglichen. Zugleich lässt das Landgericht außer Acht, dass bei der Frage des Zugangs zum Internet im Vollzug nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind.
Im hier vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen entschiedenen Fall hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts unterlassen, seinerseits aufzuklären, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Zulassung des „Internets“ durch die Aufsichtsbehörde nach § 37 Satz 1 SächsSVVollzG bereits erfolgt ist21. Angesichts des Leistungsspektrums der nach § 37 SächsSVVollzG zugelassenen elisLernplattform (kontrollierter Zugang ins Internet, Kommunikationswerkzeug durch abgesicherte EMailFunktion und Foren sowie Mediathek zur digitalen Unterstützung des Lernens) ist zu entscheiden, ob für den hier begehrten Zugang zum Internet zu Weiterbildungszwecken von einer „Zulassung des Internets durch die Aufsichtsbehörde“ auszugehen ist. Die Annahme einer fehlenden Zulassung des Internets durch das Landgericht unter Verweis auf zwei im Verfahren vorgelegte Schreiben der Aufsichtsbehörde an den Sicherungsverwahrten vom 08.01.2015 und 20.02.2017, wonach eine „generelle und schrankenlose Bereitstellung von Internetanschlüssen für den Bereich der Sicherungsverwahrung derzeit nicht beabsichtigt“ sei, genügt insoweit nicht. Zum einen ergibt sich aus den Ausführungen des Sicherungsverwahrtens, dass dieser keinen generellen und schrankenlosen Zugang zum Internet begehrt, sondern zum Zwecke der Weiterbildung u.a. Zugang zu speziellen Foren sowie zu einzelnen Programmen und Bibliotheken benötigt, die nur online nutzbar seien. Zudem hätte das Landgericht den sowohl vom Sicherungsverwahrten als auch der JVA vorgetragenen Umstand berücksichtigen müssen, dass der Zugang zum Internet in der Sicherungsverwahrung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und etwa beschränkte Informationsangebote im Internet im Bildungsbereich über die Lernplattform elis aufgerufen und auch die Zulassung einzelner anderer Seiten beantragt werden können. Insoweit liegt – wie die Befragung des Staatsministeriums der Justiz ergeben hat – eine Zulassung seitens der Aufsichtsbehörde nach § 37 Satz 1 SächsSVVollzG vor. Auch wenn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 37 SächsSVVollzG im Hinblick auf andere Formen der Telekommunikation zwischen „ELearning“ und „Internet“ unterschieden wird, erfasst die Zulassung der elisPlattform durch die Aufsichtsbehörde auch Teile des „Internets“, sofern darüber im Bildungsbereich ein kontrollierter Zugang durch Freischaltung geprüfter Internetseiten ermöglicht wird.
Damit widerspricht es dem Grundrecht der Informationsfreiheit, wenn vorliegend der Antrag des Sicherungsverwahrtens auf Zugang zum Internet zu Weiterbildungszwecken durch die JVA und das Landgericht mit dem bloßen Verweis auf eine mangelnde Zulassung der Aufsichtsbehörde abgelehnt wird. Erforderlich wäre vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewesen, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Sowohl die JVA als auch das Landgericht hätten sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinander setzen müssen, dass der gewünschte Zugang für dessen weitere Ausbildung erforderlich sei. Erörterungsbedürftig wäre zudem gewesen, in welchem Umfang der Sicherungsverwahrte sonst Zugang zu Medien (inhalten) hat. Ferner hätte im Einzelnen festgestellt werden müssen, zu welchen Internetseiten Zugang begehrt wird und von wem sie betrieben werden, um anschließend einzelfallbezogen entscheiden zu können, ob ggf. ein begrenzter oder kontrollierter Zugang zu bestimmten Internetseiten mit Bildungsrelevanz in Betracht zu ziehen ist, bzw. eingehend zu begründen, warum ein entsprechender Antrag aus Sicherheitsbelangen abzulehnen ist.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden22 verletzt ebenfalls die Grundrechte aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art.20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf, weil es eine gerichtliche Sachentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund versagt hat. Das Oberlandesgericht begründet die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig damit, dass die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei, weil ein Rechtsfehler der Strafvollstreckungskammer jedenfalls vor dem Hintergrund des vom Sicherungsverwahrten in seinem Antrag an die JVA vom 01.05.2017 auf Gewährung eines Internetzugangs zugleich inzident gestellten Begehrens („die JVA zu verpflichten, die generelle Zulassung des Internets gemäß § 37 SächsSVVollzG einzuholen“) nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei die ablehnende Entscheidung der JVA vom 16.06.2017 insoweit nicht von einem Ermessensfehler getragen, weil § 37 SächsSVVollzG eine bestimmte (positive) Zulassungsentscheidung, wie dies dem Sicherungsverwahrten offenbar vorschwebe, schon nicht vorsehe. Mit dieser Begründungserwägung hat das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht aus den dargelegten Gründen die Tragweite des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz i.V.m. dem Grundrecht auf Informationsfreiheit verkannt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18
- SächsVerfGH, Beschluss vom 26.03.2009 – Vf. 119-IV-08 / Vf. 132-IV-08[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss 22.08.2012 – 1 BvR 199/11 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 6 C 12/09 Rn. 38; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2008 – 2 Ws 433/08; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2012 – III 1 VollZ (Ws) 101/12; BaumannHasske in: ders./Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art.20 Rn. 12[↩]
- BVerfG, Urteil vom 27.02.2008, BVerfGE 120, 274 [304][↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2013, NJW 2013, 1072 [1074][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 Rn. 18[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.03.2012 – 2 BvR 2447/11 – BeckRS 2012, 212184; Beschluss vom 27.03.2019 – 2 BvR 2268/18 Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zu internetfähigen Geräten im Strafvollzug BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2015 – Vf. 84VI14; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 Vollz (Ws) 137/18; KG Berlin, Beschluss vom 28.12 2015 – 2 Ws 289/15 VollZ[↩]
- vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08[↩]
- BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, BVerfGE 128, 326 [380][↩]
- vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 Ws 123/14 Rn. 23[↩]
- vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 Ws 123/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 Ws 418/15; jeweils zur Nutzung eines Computers bzw. Laptops in der Sicherungsverwahrung[↩]
- SächsVerfGH, Beschluss vom 29.05.2009 – Vf. 36-IV-09; Beschluss vom 22.02.2001 – Vf. 39-IV-99; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, BVerfGE 111, 307 [317, 323]; Beschluss vom 26.02.2008, BVerfGE 120, 180 [200 f.]; Urteil vom 04.05.2011, BVerfGE 128, 326 [366 ff.][↩]
- EGMR, Kalda/Estland, Urteil vom 19.01.2016, Nr. 17429/10, § 45; Jankovskis/Litauen, Urteil vom 17.01.2017, Nr. 21575/08, § 55; vgl. hierzu Esser NStZ 2018, 121, [124 ff.], Knauer in: Pollähne/LangeJoest, www.WahnsinnWohl.Wehe.de? Gefangen(e) im Netz zwischen cyberForensik und Kriminalpolitik 2.0, S. 43 ff.[↩]
- EGMR, Kalda/Estland, a.a.O., §§ 44, 52; Jankovskis/Litauen, a.a.O., §§ 54, 62[↩]
- EGMR, Kalda/Estland, a.a.O., § 45[↩]
- EGMR, Jankovskis/Litauen, a.a.O., §§ 61, 63[↩]
- Drs. 5/10937[↩][↩]
- vgl. Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 8 zu § 36 SächsStVollzG; a.A. Esser, NStZ 2018, 121 [124], wonach die Regelung aufgrund des systematischen Kontexts nur für den Bereich der „Individualkommunikation“ einschlägig sei[↩]
- vgl. Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 13 zu § 36 SächsStVollzG[↩]
- in diesem Sinne für den Strafvollzug: Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 3; ders., Zeitschrift für Soziale Strafrechtspflege (50), S. 54 [64]; vgl. auch Bode, ZIS 2017, 348 [352]; Dax, Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, 2017, 479; Esser, NStZ 2018, 121 [124][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2008 – 2 BvR 2173/07 – zu § 33 StVollzG; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2008, NStZ 2009, 216 [217] zu § 36 Abs. 1 BayStVollzG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 – 2 BvR 2731/93; Beschluss vom 31.03.2003 – 2 BvR 1848/02 – zu § 70 Abs. 2 StVollzG[↩]
- LG Görlitz, Beschluss vom 20.09.2017 14b StVK 294/17[↩]
- OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2018 2 Ws 609/17[↩]
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