Verlegung in eine andere JVA – und die gerichtliche Eilentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben, der sich zuvor erfolglos vor der Strafvollsteckungskammer gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt gewehrt hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt:

Verlegung in eine andere JVA – und die gerichtliche Eilentscheidung

Der Ausgangssachverhalt

Der Strafgefangene wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.05.2013 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe befand er sich seit dem 25.01.2023 im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel. Dort wurde er in einem anstaltsinternen Kammerbetrieb beschäftigt, wo er eine Vergütung von rund 400 € monatlich erhielt. Zudem ist er Student der Rechtswissenschaft an einer Fernuniversität. Mit Schreiben vom 10.11.2023 wandte sich die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel offenbar wegen einer möglichen Verlegung des Strafgefangenen an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Hierauf antwortete Letztere mit Schreiben vom 16.11.2023, sie könne einen Verlegungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StVollzG NRW nicht erkennen. Gleichwohl solle auch nach ihrer Ansicht eine Verlegung des Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug vorerst vermieden werden. Er könne daher, zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten, in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verlegt werden. Gegebenenfalls könne er sich dort ausreichend konsolidieren und bewähren, sodass er in Zukunft wieder besser durch den Vollzug erreichbar sein werde. Ob eine dauerhafte Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne möglich sei, werde deren Leiterin kurz vor Ablauf der drei Monate entscheiden. Es werde gebeten, den Strafgefangenen zu informieren, dass er für das Zugangsverfahren zunächst im Hafthaus Ummeln und im Anschluss voraussichtlich in der Außenstelle Pavenstädt untergebracht werde. Den Angaben des Strafgefangenen zufolge eröffnete ihm die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel am 27.11.2023 gegen 8:15 Uhr, dass er in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verlegt werde. Hierzu sei ihm deren Schreiben vom 16.11.2023 übergeben worden. Ein Telefonat sei ihm verweigert worden, ebenso die Mitnahme seines Telefons und seines Bargelds. Lediglich ein kleines Handgepäckstück habe er mitnehmen dürfen. Gegen 9:00 Uhr sei er per Einzeltransport in das Hafthaus Ummeln der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und von dort aus am 28.11.2023 in die Außenstelle Pavenstädt gebracht worden.

Mit Schreiben vom 29.11.2023 stellte der Strafgefangene bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die JVA Castrop-Rauxel“. Wörtlich beantragte er, die Justizvollzugsanstalt im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihn „unverzüglich wieder in der JVA [Castrop-Rauxel] aufzunehmen, bis die StVK in der Hauptsache über die Verlegung entschieden hat“. Die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel habe ihm keine Gründe für die Verlegung mitgeteilt. Er sei hierdurch erheblich beschwert, weil er die Zulassung für vollzugsöffnende Maßnahmen verloren habe. Die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne werde erst in vier bis acht Wochen darüber entscheiden, ob und welche Lockerungen er künftig erhalte. Sein Fernstudium könne er durch die Verlegung auf unbestimmte Zeit nicht fortsetzen. Außerdem sei kein persönlicher Kontakt zu seinen Eltern und Bekannten, den er durch die vollzugsöffnenden Maßnahmen gehalten habe, möglich, weil diese Personen ihn wegen der Entfernung und der Bindung an den öffentlichen Personennahverkehr nicht besuchen könnten. Zudem sei er zum Sachverhalt, der die Verlegung rechtfertigen müsste, nicht angehört worden. Durch die sofortige Durchführung der Verlegung und die Verweigerung eines Telefonats sei ihm die Möglichkeit sofortigen Rechtsschutzes verwehrt worden. Die Justizvollzugsanstalt müsse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme ein Interesse haben, das seinem Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehe. Es sei nicht erkennbar, ob sie solche Erwägungen angestellt habe. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche, dass die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel ihr Ersuchen schon am 10.11.2023 an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne gerichtet und am 16.11.2023 die Zusage erhalten habe. Der die Verlegung begründende Sachverhalt liege somit mindestens drei Wochen zurück. Darüber hinaus stellte der Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2023 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG, der am 6.12.2023 bei Gericht einging. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Antrag vom 29.11.2023. Ergänzend führte er bezüglich seines Fernstudiums aus, in Pavenstädt gebe es keinen Online-Zugang; Ausgänge für das Studium habe er nicht mehr. Seine Studienunterlagen befänden sich in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel und würden erfahrungsgemäß erst in acht bis zwölf Wochen nachgeliefert. Seinen 81- und 84-jährigen Eltern sei es nicht möglich, nach Pavenstädt zu kommen. Bis zu seiner Verlegung habe er 35 Begleitausgänge und 25 Ausgänge beanstandungsfrei absolviert. Infolge der Verlegung gingen die vollzugsöffnenden Maßnahmen jedoch verloren.

Mit dem hier angegriffenem Beschluss vom 21.12.2023 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 29.11.2023 zurück1. Der Strafgefangene vermöge mit seinem Antrag nicht durchzudringen, weil dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme, die grundsätzlich unzulässig sei. Zudem sei die Verlegung im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel erfolgt. Unter Berücksichtigung von deren Stellungnahme vom selben Tag liege kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor, sodass sich auch aus diesem Grund eine einstweilige Anordnung verbiete. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Strafgefangene lediglich von einer Anstalt des offenen Vollzugs in eine andere verlegt worden sei, wobei zwischen beiden Anstalten weniger als 100 Kilometer lägen. Seine Eltern lebten in Dortmund, weshalb die Wegstrecke insoweit sogar noch kürzer sei. Sein Vorbringen, er könne sein Fernstudium aufgrund der Verlegung nicht fortführen, erschließe sich der Kammer nicht. Nach alledem habe er keine irreparablen Nachteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten.

Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Landgericht Dortmund ebenfalls zurück2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Eine Stellungnahme des Strafgefangenen zum Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 21.12.2023 sei nicht erforderlich gewesen, weil die Entscheidung des Landgerichts auf prozessualen Erwägungen beruht habe. Die nunmehr erfolgte Stellungnahme werde im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Strafgefangene Verletzungen seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Recht auf Resozialisierung), Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot), Art.19 Abs. 4 (Rechtsschutzgarantie) und Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) geltend.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschluss des Landgerichts den Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt habe, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Dortmund. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sei zur Durchsetzung der Grundrechte des Strafgefangenen angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach Maßgabe dieser Entscheidungen war die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig und insoweit in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet:

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Strafgefangene Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art.19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.

Der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hieran vermag auch die widersprüchliche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.

Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art.19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht geboten, da der Strafgefangene insoweit Grundrechtsverletzungen geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegen und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden können3. Soweit er eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hat er zudem eine Anhörungsrüge erhoben und damit auch insoweit den Rechtsweg erschöpft4.

Lediglich soweit der Strafgefangene eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese begründet er der Sache nach mit den Beeinträchtigungen, die sich aus seiner Verlegung ergäben. Damit handelt es sich um die Rüge einer Grundrechtsverletzung, die nicht spezifisch auf die Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bezogen ist und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich ausgeräumt werden kann.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Strafgefangenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG.

19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können5. Zwar gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin6, sodass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs – im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess geltenden Regelung (vgl. § 80 VwGO) – die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung des Vollzugs bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch der Betroffenen umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt7.

Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt8.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht wird den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen nicht gerecht.

Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1). Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung – wie hier – bereits vollzogen wurde9 und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt10.

Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde11. Der Umstand, dass das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gestützt hat – das typischerweise in Verpflichtungskonstellationen zum Tragen kommt, legt den Schluss nahe, dass es rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.

Jedenfalls ist die Annahme des Gerichts, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde, nicht haltbar. Eine – allein in Ausnahmefällen zulässige – Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische; vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen12.

Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Strafgefangenen vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird13. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Das Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme wird im angegriffenen Beschluss überhaupt nicht dargelegt. Stattdessen verweist die Strafvollstreckungskammer lediglich darauf, der Strafgefangene habe keine irreparablen Nachteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten.

Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Strafgefangene günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Verfassungsverstoßes kann offenbleiben, ob die Entscheidung des Landgerichts den Strafgefangenen auch in weiteren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Gleichwohl liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer jedenfalls mit der – auch im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht korrigierten – Annahme, es erschließe sich nicht, weshalb der Strafgefangene sein Fernstudium aufgrund der Verlegung nicht fortführen könne, einen Gehörsverstoß begangen hat. Hierfür spricht, dass der Strafgefangene in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.12.2023, auf den seine Bevollmächtigte in ihrem im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 08.12.2023 hinsichtlich der bestehenden Rechtsbeeinträchtigungen ausdrücklich verwiesen hat, im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen er sein Fernstudium gegenwärtig nicht fortsetzen könne. Indem das Gericht sich hierzu überhaupt nicht verhalten hat, dürfte es das Vorbringen des Strafgefangenen entgegen den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen14 nicht erwogen haben.

Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG wurde  daher die angegriffene Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufghoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 2024 – 2 BvR 150/24

  1. LG Dortmund, Beschluss vom 21.12.2023 – 68 StVK 1030/23[]
  2. LG Dortmund, Beschluss vom 23.01.2024 – 68 StVK 1030/23[]
  3. vgl. BVerfGE 69, 315 <340> 80, 40 <45> 104, 65 <70 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 122, 190 <198> 126, 1 <17>[]
  5. vgl. BVerfGE 37, 150 <153> 65, 1 <70>[]
  6. vgl. BVerfGE 65, 1 <70>[]
  7. vgl. BVerfGE 35, 382 <402> 37, 150 <153>[]
  8. vgl. BVerfGE 49, 220 <226> 77, 275 <284> BVerfGK 1, 201 <204 f.> 11, 54 <60>[]
  9. vgl. BVerfGK 8, 64 <65 f.> 11, 54 <61> BVerfG, Beschluss vom 25.07.1989 – 2 BvR 896/89, juris; Beschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, Rn. 16; Beschluss vom 23.07.2015 – 2 BvR 48/15, Rn. 10; Beschluss vom 19.12.2023 – 2 BVR 1936/22, Rn. 33[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 BvR 203/07, Rn. 25; Beschluss vom 24.03.2023 – 2 BvR 116/23, Rn. 23[]
  11. vgl. zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 09.11.1993 – 2 BvR 2212/93 12 f.; Beschluss vom 07.09.1994 – 2 BvR 1958/93 17 f.; Beschluss vom 17.06.1999 – 2 BvR 1454/98, Rn. 13[]
  12. vgl. BVerfGK 1, 201 <206> 7, 403 <409> 8, 64 <65 f.> 11, 54 <61> BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009 – 2 BvR 2347/08, Rn. 12; Beschluss vom 03.05.2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 13; Beschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, Rn. 17; Beschluss vom 24.03.2023 – 2 BvR 116/23, Rn. 24[]
  13. vgl. Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl.2021, § 114 Rn. 3; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl.2024, Kapitel P Rn. 60[]
  14. vgl. BVerfGE 21, 191 <194> 96, 205 <216> stRspr[]

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