Der Eigentümer/Halter eines Tieres ist in einem wegen des Verdachts der Tierquälerei geführten Verfahren nicht Verletzter i.S.v. § 172 Abs. 1 StPO.

Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 TierSchG vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin als Tierhalterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.
Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist1.
Da das Tierschutzgesetz in erster Linie das lebende Tier vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützt und Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres ausgerichteten ethischen Tierschutzes ist, ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Eigentümer/Halter des Tieres vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst und damit nicht als Verletzter anzusehen2.
Die Rechte des Halters werden durch die Vorschrift des § 303 StGB ausreichend geschützt.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 29. August 2013 – 1 Ws 227/13
- OLG Hamm, NStZ 86, 327; OLG Koblenz, NJW 85, 1409; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 172, Rn. 9[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2007 – 1 Ws 1/07; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 100 m. w. N.; Pfohl in Münchner Kommentar, StGB Bd. VI, Nebenstrafrecht, 2. Auflage, § 17 Tierschutzgesetz, Rn. 149; anders OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.1988, 1 Ws 676/88, ohne Begründung[↩]