Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht1.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein2.

Im vorliegenden Fall enthielt das landgerichtliche Urteil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hierzu keine ausreichenden Feststellungen: Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben3. Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und allgemein gehaltene Ausführungen über die gewöhnlich bei diesem Krankheitsbild zu beobachtenden Auffälligkeiten. Inwieweit der Beschuldigte konkret aufgrund Wahnerlebens handelte, wird nicht dargestellt, vielmehr lassen die Urteilsgründe offen, ob sich der Beschuldigte von „vermeintlichen oder tatsächlichen“ Beeinträchtigungen belästigt fühlte, als es zu den ihm vorgeworfenen Taten gekommen ist. Dass sein psychischer Zustand andauernd gestört war, wird nicht näher aufgezeigt. Allein der Umstand, dass bereits dem Urteil vom 02.03.2007, durch das die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden war, die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose mit manischer Auslenkung zugrunde lag, reicht hierfür nicht.

Auch die Gefährlichkeitsprognose im landgerichtlichen Urteil begegnete für den Bundesgerichtshof durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben4. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln5.

Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen 48 Jahre alte Beschuldigte seit dem Jahr 1999 unter psychischen Störungen leidet und zuvor nur im Jahr 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ob er die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 02.03.2007 durchgestanden hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Aus den Gründen jenes früheren Urteils ergibt sich, dass der Betreuer des Beschuldigten auch für den Wirkungskreis Gesundheitssorge einschließlich der Zuführung zu einer Zwangsmedikation und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellt war. Zu diesem Umstand verhalten sich die aktuellen Urteilsgründe nicht. Auch wäre das Landgericht gehalten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der angenommenen schizoaffektiven Störung einzugehen. Derartige Erkrankungen verlaufen phasenhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind6. Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 4 StR 514/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.08.2012 – 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; Urteil vom 06.03.1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14.09.2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8; Urteil vom 21.01.1997 – 1 StR 622/96, BGHR StGB § 63 Zustand 20[]
  4. BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241[]
  5. BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17.11.1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27[]
  6. Hoff/Sass in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181 f.; Müller-Isberner/Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 181 f.[]