Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt1.

Dass der mehrfach vorbelastete Angeklagte bislang nicht gerade durch Gewalttaten aufgefallen ist, steht der Annahme seiner Gefährlichkeit mithin genauso wenig entgegen wie dessen Selbsteinschätzung, er könne sich seine Aggressivität nicht erklären.
Da Beeinflussungssituationen auch in Zukunft eintreten können, trägt auch die Überlegung nicht, der Mittäter des Angeklagten sei die „treibende Kraft“ gewesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 509/14
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1988 – 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; Beschlüsse vom 18.07.2000 – 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; vom 20.01.2004 – 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205[↩]