Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefahr zukünftiger hangbedingter Straftaten

Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt die „begründete“ bzw. „naheliegende“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus1, wobei die Frage der Wiederholungsgefahr aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beantworten ist2.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefahr zukünftiger hangbedingter Straftaten

Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich ergeben3 aus

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seinem bisherigen Rauschmittelkonsum – Zeitraum, Menge und Art –,
  • Vorleben, Vorstrafen, Vorahndungen,
  • Nachtatverhalten und
  • Anlasstat.

Durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat wird sie regelmäßig hinreichend belegt sein4.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte Kontakt mit der vollzugsinternen Drogenberatung aufgenommen hat, um eine ambulante Therapie zu organisieren, ist für sich nicht geeignet, die Gefahr zukünftiger hangbedingt begangener rechtswidriger Taten des Angeklagten zu entkräften und die konkrete Aussicht zu begründen, der Angeklagte könne auch ohne Vollzug der Maßregel geheilt, jedenfalls aber über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall bewahrt werden, seine Gefährlichkeit also auch ohne Maßregelvollzug aufgehoben oder deutlich herabgesetzt werden.

Der Annahme seiner Gefährlichkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewalttaten aufgefallen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 1 StR 490/19

  1. BGH, Urteile vom 22.11.2018 – 4 StR 356/18 Rn. 10 mwN; und vom 11.12 1990 – 1 StR 611/90 Rn. 4; Beschluss vom 09.10.2019 – 4 StR 367/19 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.10.2019 – 4 StR 367/19 Rn. 6; und vom 13.12 2018 – 3 StR 386/18 Rn. 11[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – 4 StR 367/19 Rn. 6[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 13.12 2018 – 3 StR 386/18 Rn. 13; vom 25.11.2014 – 5 StR 509/14 Rn. 2; vom 20.01.2004 – 4 StR 464/03 Rn. 6; und vom 18.07.2000 – 5 StR 289/00 Rn. 2; Urteil vom 29.06.1988 – 2 StR 200/88 Rn. 14[]

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