Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen.
Die einem Beschwerdeführenden auferlegten Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch deren Fristwahrung schlüssig darzulegen, falls sich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt1.
Dies schließt ein, dass unaufgefordert der fristauslösende Zugangszeitpunkt der den Rechtsweg beendenden Entscheidung mitzuteilen ist, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird2. Ohne solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss daher bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche letzte Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch dem beschuldigten Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst3.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers im hier entschiedenen Fall nicht. Auf seiner Grundlage kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die am 11.04.2024 eingegangene Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift teilt lediglich mit, dass der Beschluss des Landgerichts vom 04.03.2024 dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11.03.2024 zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den Zeitraum von sieben Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2024 – 1 BvR 943/24
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 BvR 1700/19, Rn. 3; Beschluss vom 08.08.2021 – 2 BvR 171/20, Rn. 14; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 – 1 BvR 209/20, Rn. 5; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 5, 8 ff.; Beschluss des Erstens Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2023 – 1 BvR 58/23, Rn. 17 m.w.N.[↩]










