Es reicht nicht aus, dass sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB aF zu qualifizierende Taten gegeben hat. Es darf nicht unklar bleiben, wie viele Male der Oralverkehr tatsächlich durch den Einsatz der Nötigungsmittel des § 177 Abs. 1 StGB aF abgenötigt worden ist.
Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF müssen auch bei einer länger dauernden Serie von Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden1.
Nach diesen Maßgaben sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF nicht in allen 30 Fällen als durch die Angaben der Nebenklägerin belegt. Dass sich der Einsatz von Gewalt oder Drohung – sei es auch durch schlüssigen Hinweis auf früheren Gewalteinsatz oder konkludente Bekräftigung früherer Drohungen – über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren wiederholt hat, um die Nebenklägerin zu der begehrten sexuellen Handlung zu veranlassen, steht in einem auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten Spannungsverhältnis zu deren Angaben, sie habe nach „einigen“ Malen mit Gewalt „immer mitgemacht“.
Die Besorgnis, dass ein beweiswürdigender Beleg des Erfordernisses einer finalen Verknüpfung des Nötigungsmittels mit dem – wie das Landgericht annimmt – jeweils erzwungenen Oralverkehr aus dem Blick geraten sein könnte, wird auch durch Ausführungen zur intellektuellen Leistungsfähigkeit der Nebenklägerin untermauert. Danach weist die Nebenklägerin eine geringe Intelligenz im Grenzbereich zur Minderbegabung auf, was zur Überzeugung des Landgerichts dazu führt, dass „genau nachgefragt“ werden müsse, welche Definition sie dem Wort Vergewaltigung zugrunde lege. Diese „Unschärfe in der Definition“ von rechtlichen Begriffen bei der Nebenklägerin berücksichtigt das Landgericht aber nur im Hinblick auf die – rechtsfehlerfrei festgestellte – einmalige Vergewaltigung 2006 durch Vaginalverkehr. Hierbei führt es an, dass die Nebenklägerin für den „erzwungenen Oralverkehr“ nicht von Vergewaltigung, sondern davon gesprochen habe, dass sie dies „gegen ihren Willen“ habe durchführen müssen. Eine genauere Erörterung, welcher konkrete Tathergang sich hinter diesen Begriffen verbirgt und ob im Hinblick auf die Umschreibung als „erzwungen“ unscharfe Begriffe verwandt worden sind, lässt das Urteil vermissen.
Da der Bundesgerichtshof nicht feststellen konnte, in wie vielen Fällen in welchem Tatzeitraum die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und 2 StGB aF belegt sind, hat er die gesamten Feststellungen zu diesem Tatkomplex aufgehoben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 StR 506/16
- BGH, Beschlüsse vom 27.03.1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111; und vom 13.06.2006 – 4 StR 178/06, NStZ-RR 2006, 269, 270 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 mwN zu geringeren Anforderungen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines von dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten „Klima[s] der Angst und Einschüchterung“ verschafft[↩]









