Finden vor der Hauptverhandlung Gespräche statt, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ist, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen1.

Dies umfasst,
- von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde,
- welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und
- ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.
So beanstandete der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO: Über vor der Hauptverhandlung geführte Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, wurde in der Hauptverhandlung nur unzureichend informiert. Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind1.
Die Mitteilung der im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Gespräche, in denen es um die Einstellung bestimmter Vorwürfe gegen ein Geständnis des Angeklagten und die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Strafe ging, erfolgte, wie aus dem Protokoll bewiesen wird, nur rudimentär („<cite>Es wurde festgestellt, dass Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gemäß § 257c StPO gewesen ist, stattgefunden haben. Dabei wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Kammer bei Einstellung mehrerer Anklagepunkte aus der Anklage 16.06.2014 die Verhängung einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe in Aussicht gestellt</cite>“).
Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht2. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei gegebenenfalls auch die weitere rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen sein wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2020 – 5 StR 36/20