Für den Versuchsbgeinn bei Diebstahlsdelikten ist darauf abzustellen, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht, so dass für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf den Schutzmechanismus regelmäßig ausreicht, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte der Angeklagte einen Zigarettenautomaten aufbrechen, um Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Er legte am Automaten verschiedenes Einbruchswerkzeug ab (Kuhfuß, Trennschleifer mit Trennscheiben, Hammer, Schraubenzieher, Kabeltrommel). Mit einem Handtuch und einer Plane verhüllte er den Automaten, um die Geräusche seines Tuns zu dämpfen. Er ging davon aus, in unmittelbarer Nähe einen Stromanschluss zu finden, und legte deshalb mit der Kabeltrommel über die Straße zu einem Schuppen hin eine Stromleitung. Weder dort noch anderswo fand er allerdings in erreichbarer Nähe eine Steckdose. Er erkannte, dass er den Zigarettenautomaten mit dem Trennschleifer nicht würde öffnen können. Zwar hatte er von vornherein auch alternative Möglichkeiten des Aufbruchs des Automaten in Betracht gezogen und deshalb auch anderes Werkzeug davor deponiert. Dazu kam er aber nicht mehr. Da er sich – zutreffend – entdeckt wähnte und die Alarmierung der Polizei fürchtete, verließ er unter Zurücklassen der Aufbruchswerkzeuge fluchtartig den Tatort.
Der Bundesgerichtshof bejahte in diesem Fall einen strafbaren Diebstahlsversuch:
Versucht ist eine Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). Nach der Formel der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt1. Der Annahme unmittelbaren Ansetzens stehen Zwischenakte nicht entgegen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden2.
Das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es deshalb im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren – neuen – Willensimpulses bedarf3. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsund Versuchsstadium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts4.
In der Regel kommt es bei Qualifikationen und Regelbeispielen auf den Versuchsbeginn hinsichtlich des Grunddelikts an5.
Bei Diebstahlsdelikten ist demgemäß darauf abzustellen, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht6. Hierfür ist entscheidend, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist7. Ist dies der Fall, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt8. Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll9. Wird der Schutz des Gewahrsams durch eine hierzu bereite Person gewährleistet, liegt Versuch vor, wenn auf diese (durch Täuschung oder Drohung) mit dem Ziel einer Gewahrsamslockerung eingewirkt wird und die Wegnahme in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit erfolgen soll10.
icht erforderlich für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird11. Deshalb reicht der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen12. Soweit seine bisherige Rechtsprechung entgegensteht13, hält der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hieran nicht fest.
Demnach liegt ein versuchter Diebstahl noch nicht vor, wenn der Täter lediglich einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus anleuchtet, um ihn zu untersuchen14, wenn er in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will15, er sich lediglich mit Mittätern zur Rückseite des Gebäudes begibt, in das eingebrochen werden soll16, wenn mit zeitlicher Verzögerung erst noch umfangreiches Werkzeug herbeigeschafft werden muss, um einen Bankautomaten aufbrechen zu können17, oder wenn lediglich das Treppenhaus betreten und noch nicht auf den Wohnungsinhaber mit dem Ziel eingewirkt wird, den von ihm geschützten Gewahrsam anzugreifen18. Beim Übersteigen eines Gartenzauns oder tors mit der Absicht, in ein dahinter liegendes Haus einzubrechen, kommt es darauf an, ob Zaun oder Tor schon eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt19. Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl ist hingegen zu bejahen, wenn der Täter das Einbruchswerkzeug bereits angesetzt hat, um damit einen Schutzmechanismus zu überwinden und anschließend in ein Gebäude zum Stehlen einzudringen20.
Nach diesen Maßstäben hatte der Angeklagte im hier entschiedenen Fall zur Verwirklichung des Diebstahls bereits unmittelbar angesetzt:
Die Verhüllung bedeutete den ersten Schritt hin zum Aufbruch des Automaten. Dieser war damit dem Blick anderer entzogen und dem Zugriff des Angeklagten in besonderem Maße ausgesetzt. Nach dessen Vorstellung sollte der Einsatz des Trennschleifers oder anderer Aufbruchsmittel unmittelbar folgen. Für den Fall, dass der Trennschleifer nicht zum Einsatz kommen konnte, hatte sich der Angeklagte weitere Werkzeuge bereit gelegt. Die fremden Sachen, die durch den Zigarettenautomaten vor Wegnahme besonders geschützt waren, waren damit bereits konkret gefährdet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1978 – 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 09.03.2006 – 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34; Beschlüsse vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 29; vom 07.08.2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207; vom 20.09.2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.04.1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759; vom 12.12 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057, 1058; vom 09.03.2006 – 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331; vom 20.03.2014 – 3 StR 424/13, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38; Beschlüsse vom 24.05.1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; vom 16.07.2015 – 4 StR 219/15[↩]
- BGH, Urteil vom 21.12 1982 – 1 StR 662/82, BGHSt 31, 178, 182; Beschlüsse vom 11.08.2011 – 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367; vom 07.08.2014 – 3 StR 105/14, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 09.03.2006 – 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34; vom 27.01.2011 – 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517, 518; vom 20.03.2014 – 3 StR 424/13, aaO mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 mit Anm. Engländer; und vom 07.08.2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 mit Anm. Kudlich JA 2015, 152; HansOLG NStZ-RR 2017, 72; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 58 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 29; siehe auch schon RGSt 54, 254, 255[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 StR 43/16, aaO; OLG Hamm MDR 1976, 155[↩]
- vgl. bereits RGSt 53, 217, 218; 54, 35[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203: Einbruch in ein Bürogebäude, um anschließend in einzelne Büros einzubrechen[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2015 – 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39; und vom 10.08.2016 – 2 StR 493/15, StV 2017, 441, jeweils mwN: Begehren um Einlass beim Trickdiebstahl aus der Wohnung[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1952 – 5 StR 12/52, BGHSt 2, 380; Beschlüsse vom 18.11.1985 – 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; und vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 254; OLG Hamm, MDR 1976, 155[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984 – 3 StR 414/83, NStZ 1984, 262 mwN[↩]
- vgl. insbesondere BGH, Beschlüsse vom 04.07.2019 – 5 StR 274/19; und vom 01.08.2019 – 5 StR 185/19, NStZ 2019, 716; hierzu näher Kudlich, NStZ 2020, 34[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 StR 43/16, aaO; Rollo; HansOLG, StV 2013, 216: Türgriff eines PKW[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.1989 – 2 StR 342/89, NStZ 1989, 473[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 5 StR 121/19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2014 – 3 StR 105/14, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 10.08.2016 – 2 StR 493/15, StV 2017, 441[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 StR 43/16, aaO, einerseits und BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 2 StR 14/17, NStZ-RR 2017, 340 andererseits; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.1988 – 1 Ws 202/88[↩]
- BGH, Urteil vom 07.02.1952 – 5 StR 12/52, BGHSt 2, 380[↩]
Bildnachweis:
- Zigarettenautomat: Michael Gaida | CC0 1.0 Universal









