Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hingegen sicher feststeht, kommt hier nicht in Betracht.
Darauf, inwieweit der Tatrichter in Fällen verschuldeter Trunkenheit von der Strafrahmenverschiebung absehen kann oder gar muss (hierzu BGH, Beschluss vom 20.12 2016 – 3 StR 63/15), kommt es dabei nicht an.
Bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehender verminderter Schuldfähigkeit kann deshalb eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geboten sein, weil die Verurteilung des Angeklagten nach § 323a Abs. 1 StGB Folge des Zweifelssatzes ist. Denn im Rahmen der Strafzumessung darf dies für den Angeklagten nicht nachteilig sein. Solche Nachteile bestünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den rauschbedingt Schuldunfähigen ein höherer Strafrahmen wegen des Vollrauschs als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein1.
In dem hier entschiedenen Fall kann indes der vom Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB für den Angeklagten nur vorteilhaft sein. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wäre der anzuwendende Strafrahmen selbst nach einer – hier eher fernliegenden – doppelten Strafrahmenmilderung dergestalt, dass der für den minder schweren Fall nach § 213 StGB geltende Strafrahmen herangezogen und nach § 49 Abs. 1 StGB nochmals herabgesetzt würde, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten höher als derjenige des § 323a Abs. 1 StGB (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2017 – 3 StR 23/17
- vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17.10.1991 – 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; ferner BGH, Urteil vom 27.03.2003 – 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschlüsse vom 06.02.1996 – 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290; vom 20.12 2016 – 3 StR 63/15, aaO Rn. 46; MünchKomm-StGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 80[↩]










