Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Zudem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im hier entschiedenen Fall ist zwar der mit Schreiben des Angeklagten vom 28.09.2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht angebracht worden. Nachdem der Angeklagte am 24.09.2020 von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt hatte und damit das Hindernis für die Fristwahrung entfallen war, hat er mit seinem am 1.10.2020 beim Landgericht eingegangenen Schreiben die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich des Anbringens des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt. Jedoch ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der am 1.10.2020 endenden Wochenfrist die Revisionsbegründung und damit die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden. Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – auch dann, wenn es sich bei der versäumten und nachzuholenden Handlung um die Begründung einer Revision handelt. Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO wird insofern durch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ersetzt1. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst mit dem Verteidigerschreiben vom 05.10.2020 nachgeholt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte schuldlos gehindert war, für ein Anbringen der Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Sorge zu tragen, sind nicht ersichtlich, zumal er in seinem Schreiben vom 28.09.2020 vorgebracht hat, er habe bereits einen anderen Anwalt mandatiert.
Auch der mit Verteidigerschriftsatz vom 05.10.2020 gestellte weitere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt den Formerfordernissen des § 45 StPO nicht. Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat2. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre3. Auf den im Schriftsatz vom 05.10.2020 mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Verteidiger kommt es hingegen nicht an. Daher hätten mit dem Verteidigervorbringen Angaben dazu gemacht werden müssen, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat4. Hieran fehlt es jedoch. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 28.09.2020, dass dieser – wie dargetan – am 24.09.2020 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden war. Die Unzulässigkeit des mit dem Verteidigerschriftsatz vom 05.10.2020 gestellten weiteren Wiedereinsetzungsantrags folgt deshalb auch daraus, dass die mit diesem Schreiben angebrachte Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 423/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1997 – 1 StR 543/96, NStZ-RR 1997, 267; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 45 Rn. 9; MünchKomm-StPO/Valerius, § 45 Rn.19[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.11.2019 – 5 StR 539/19, juris; vom 20.11.2019 – 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26.06.2018 – 3 StR 197/18 3 f.; vom 29.11.2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.11.2019 – 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 02.07.2019 – 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 02.04.2019 – 3 StR 63/19 5 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2019 – 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 26.06.2018 – 3 StR 197/18 3 f.; vom 29.11.2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145[↩]











