Wiedereinsetzung nach Versäumung der Hauptverhandlung

Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigunen darzulegen. Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht. Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht.

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Hauptverhandlung

Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 3, 45 StPO unter anderem die konkrete Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen1. Das Attest vom 08.11.2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil ihm – wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat – die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen ist und auch Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung fehlen. Dass die Ärztin Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte, ist bedeutungslos, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt2 und dem Oberlandesgericht die Tatsachen fehlen, um diesen auszufüllen.

Der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.02.19873 und der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.05.19984 kommt für die Zulässigkeit des auf das Attest gestützten Wiedereinsetzungsgesuchs keine maßgebliche Relevanz zu. Denn bei beiden Entscheidungen ging es darum, dass dem Tatgericht ein unzureichendes Attest bereits während der Hauptverhandlung vorlag. In solchen Fällen ist das Gericht wegen seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen gehalten, im Wege des Freibeweises durch Rückfrage beim Arzt zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigen5. Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht demgegenüber keine Aufklärungspflicht. Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen6.

Soweit der Angeklagte nunmehr im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass er wegen der Umstellung auf ein neues Epilepsiemedikament nicht in der Lage gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, führt das ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist dieser Vortrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO erfolgt, obgleich das Vorbringen zum Hinderungsgrund in der Antragsfrist anzubringen ist und danach allenfalls noch ergänzt werden darf7. Zum anderen reicht auch der aktuelle Vortrag nicht aus, weil dem Beschwerdevorbringen noch immer nicht entnommen werden kann, zu welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen die Medikamentenumstellung tatsächlich geführt hat.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 1 Ws 380/13

  1. KG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 AR 152/07 – 2 Ws 99/07, StraFo 2007, 244; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008, 2 Ws 613/08; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7[]
  2. KG, a.a.O.[]
  3. OLG Frankfurt/Main, NJW 1988, 2965[]
  4. BayObLG NJW 1999, 879[]
  5. OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009 – 81 Ss 77/09[]
  6. KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09 4[]
  7. vgl. Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6, 8; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 45 Rn. 13[]