Will die Vollstreckungsbehörde die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG auf das Fehlen einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder ihrer Tatursächlichkeit stützen, erfordert es die Pflicht zu umfassender Sachaufklärung in der Regel, die in § 35 Abs. 1 BtMG vorgesehene Zustimmungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Tatmehrheit zu entscheiden ist, ob den Taten, die aufgrund einer Abhängigkeit begangen sind, überwiegend Bedeutung zukommt.
Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, also hinsichtlich der Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit, der Kausalität der Abhängigkeit für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten und der Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu. Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat das Oberlandesgericht die Entschließung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt ist1. Grundlage der Prüfung des Oberlandesgerichts ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat.
Dabei stellt es einen Aufklärungsmangel dar, dass die in § 35 Abs. 1 BtMG vorgesehene Zustimmungsentscheidung der Gerichte des ersten Rechtszuges nicht eingeholt worden ist. Zwar gilt das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 1 BtMG als formelle Voraussetzung nur für eine positive Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über den Rückstellungsantrag2. Allerdings kann es eine mit der Pflicht zu vollständiger Sachverhaltsaufklärung unvereinbare Minderung der Entscheidungsgrundlage darstellen, wenn die Vollstreckungsbehörde die Erkenntnisse des Strafgerichts über den Verurteilten aus der Hauptverhandlung, die nicht notwendig im Urteil Niederschlag gefunden haben müssen, außer Betracht lässt3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vollstreckungsbehörde ihre Ablehnung auf fehlende Betäubungsmittelabhängigkeit oder, wie hier, auf fehlende Kausalität der Abhängigkeit für die in Rede stehenden Straftaten stützen will.
Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte wegen Taten verurteilt worden, bei denen es teilweise – etwa bei den Leistungserschleichungen – eher fern liegt, dass sie aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Bei dem Parfüm-Diebstahl, der Tat mit dem höchsten Diebstahlsschaden und dem höchsten Unrechtsgehalt, ist es hingegen wahrscheinlich, dass er kausal auf die unzweifelhaft vorhandene Drogenabhängigkeit des Verurteilten zurückzuführen ist; bei weiteren Taten ist dies unklar. Die den Urteilen des Amtsgericht zugrunde liegenden Verfahrensakten wurden von der Staatsanwaltschaft nicht eingesehen. Keines der drei Urteile, zwei von ihnen sind gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt, verhält sich zur Frage der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten, obwohl alle letztere feststellen. Bei dieser Sachlage liegt es nicht fern, dass die Zustimmungsentscheidungen der Gerichte durch Klärung der Frage, ob sie die Taten, gegebenenfalls welche, als abhängigkeitsbedingt angesehen und welchen Taten sie überwiegende Bedeutung zugemessen haben, die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde entscheidend hätten beeinflussen können. Schon wenn sich die Gewichtung bei der Beurteilung der Frage, welchen Taten die überwiegende Bedeutung zukam4, verschoben hätte, konnte eine andere Entscheidung über die Frage der Zurückstellung geboten sein. Somit war es vorliegend zur Schaffung einer ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Kausalitätsfrage veranlasst, die Zustimmungsentscheidungen der beteiligten Gerichte einzuholen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 2 VAs 21/12
- z.B. OLG Karlsruhe, StV 2002, 263; NStZ-RR 2005, 57[↩]
- OLG Karlsruhe – 2 VAs 21/08[↩]
- MünchKomm-StGB, § 35 BtMG, Rn 121; OLG Karlsruhe StV 1986, 257f; OLG Hamm NStZ 1990, 407; OLG Saarbrücken NStZ-RR 1996, 246; OLG Karlsruhe – 2 VAs 15/07, 2 VAs 21/08[↩]
- hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 – 2 VAs 1/12[↩]










