Die Haftanordnung des Amtsgerichts ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil dem Amtsgericht Fehler bei der Belehrung nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) unterlaufen sind.

Solche Fehler haben nämlich nur dann die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge, wenn das Verfahren bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und der Betroffene dies darlegt [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 39/17
- BGH, Beschlüsse vom 22.10.2015 – V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 10 f.; und vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, Rn. 16[↩]