Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einer Disziplinarklage der Polizeidirektion Osnabrück teilweise stattgegeben und einen Polizeihauptkommissar wegen Beteiligung an rechten Chats zum Polizeioberkommissar zurückgestuft.
Der Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) wurde 1972 geboren und ist seit 1992 Beamter im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen. Er war bis zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim im zentralen Kriminaldienst tätig. Im Jahr 2020 leitete die Polizeidirektion Osnabrück gegen mehrere Beamten – u.a. gegen den Polizeibeamten – Disziplinarverfahren wegen der Beteiligung an rechten Chats ein. Am 6.07.2023 hat die Behörde Disziplinarklage mit dem Ziel, den Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. Sie wirft dem Polizeibeamten im Wesentlichen vor, in der Zeit von 2015 bis 2020 durch das Versenden von 41 und den Empfang von 191 disziplinarrechtlich zu beanstandenden elektronischen Bild, Video, Audio- sowie Textdateien in grober Weise gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und zum Eintreten für deren Einhaltung sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben.
Die Polizeidirektion hatte beantragt, einen Polizeihauptkommissar wegen des Versands sowie des Empfangs von Dateien rassistischen, ausländerfeindlichen oder die Zeit des Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalts aus dem Dienst zu entfernen. Diese Klage war nun teilweise erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat ein Dienstvergehen des Polizeibeamten festgestellt, die beantragte Disziplinarmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – aber für unverhältnismäßig gehalten. Sie hat den Beamten in das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) zurückgestuft.
Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts steht fest, dass der Polizeibeamte durch den Versand von 32 Dateien rassistischen, ausländerfeindlichen oder die Zeit des Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalts sowie den Empfang von 11 Dateien entsprechenden Inhalts ohne angemessene Reaktion darauf gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gem. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG schuldhaft verstoßen hat. Die vermeintliche „Unterhaltungskomponente“ ändere nichts an den objektiven Erklärungsinhalten der Dateien. Der Beamte habe sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung müsse allerdings beachtet werden, dass auch ein Beamter ein Recht auf ein Privatleben habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht nicht bei jeder von der Polizeidirektion beanstandeten Datei eine Positionierungspflicht des Beamten angenommen.
Bei der Maßnahmenbemessung sei das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass das Dienstvergehen auf einer eigenen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnende Gesinnung beruhe. Eine verfassungswidrige Grundhaltung des Polizeibeamten sei nach seiner Einlassung sowie den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeuginnen und Zeugen nicht erkennbar. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Austausch von Dateien benannten Inhalts über einen langen Zeitraum stattgefunden habe. Für den Polizeibeamten habe gesprochen, dass sein Dienstvergehen keinerlei Auswirkungen auf seine Dienstausübung gehabt habe. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung durch den Polizeibeamten nicht endgültig zerstört sei.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 31. Januar 2025 – 9 A 3/23
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