Für Streitigkeiten um den Inhalt und/oder um den prozentualen oder zeitlichen Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten (§ 30a SG) sind nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig.
Vielmehr ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (hier gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht) eröffnet, weil die Vorschrift des § 30a SG nicht aus der speziellen Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgeklammert ist1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. November 2016 – 1 WB 46.15
- ebenso: BVerwG, Beschluss vom 28.08.2012 – 1 WB 40.12, Rn. 16[↩]











