Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an in seinem Gewahrsam stehenden Vermögenswerten vergreift, zerstört das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Das gilt erst recht für einen Gerichtsvollzieher, dessen größtenteils selbständige Tätigkeit vom Dienstherrn nur vergleichsweise eingeschränkt kontrolliert werden kann.

Mit dieser Bgründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen aus der Westpfalz stammenden Gerichtsvollzieher aus dem Dienst entfernt. Dieser hat in einer Vielzahl von Fällen zu Unrecht Gebühren und Auslagen (Wegegelder, Dokumentenpauschalen und teilweise doppelte Gebühren) zum Nachteil von Gläubigern abgerechnet. Überdies hat er in zwei Fällen von Schuldnern empfangene Leistungen nicht unverzüglich an die Gläubiger abgeliefert. Das Geld hat er unter Umgehung von Dokumentationspflichten über einen Zeitraum von einem Jahr bzw. acht Monaten nicht weitergeleitet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier habe der Gerichtsvollzieher u.a. in 144 Fällen eine Untreue und in 113 Fällen einen Betrug begangen. Der Beamte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden müsse. Zwar bewegten sich die durch die zu Unrecht erfolgten Abrechnungen erlangten Einzelbeträge nur im dreistelligen Bereich, der Beamte habe insofern jedoch über mehrere Jahre systematisch, hartnäckig und bedenkenlos aus eigennützigen Motiven Straftaten begangen. Dabei habe er die ihm gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht kontinuierlich missachtet.
Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit und seines Dienstherrn habe er umso mehr bewirkt, als er in zwei Forderungssachen vereinnahmte Beträge nicht unverzüglich an die Gläubiger weitergeleitet habe. Hierfür habe er eine erhebliche Hemmschwelle überschreiten müssen.
Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an in seinem Gewahrsam stehenden Vermögenswerten vergreife, zerstöre in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Das gelte erst recht für einen Gerichtsvollzieher. Dieser sei ein hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle möglich sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 K 1129/13.TR