Anwärterbezüge (hier: einer zukünftigen Steuerinspektorin) bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (hier: die Steuerverwaltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Steuerinspektorin absolvierte im Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes wurde die Steuerinspektorin zur Steuerinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Steuerinspektorin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30. Juni 2023 entsprochen. Am 18. August 2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an die Steuerinspektorin gerichteten Bescheid in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf der Grundlage dieses Bescheids vom 18. August 2023 erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen am 27. Februar 2024 einen Rückforderungsbescheid, mit dem die Steuerinspektorin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.173,65 € aufgefordert wurde.
Dagegen erhob die Steuerinspektorin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt, das die Klage jedoch als unbegründet abwies:
Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte bzw. die Beamtin für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen.
Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Steuerinspektorin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. Die Rückforderung erfasse sowohl die fachtheoretischen als auch die berufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.
Das Land sei im konkreten Fall auch nicht dazu verpflichtet gewesen, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen oder der Steuerinspektorin bestimmte Rückzahlungserleichterungen zu gewähren.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 1 K 599/25.NW
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