Streikverbot für Beamte

Das Streikverbot für Beamte ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Den Vorgaben des Art. 11 EMRK kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden1.

Streikverbot für Beamte

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.02.20142 ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht, andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist, der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zustand herzustellen, und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist.

In dem erwähnten Urteil ist im Einzelnen dargelegt, dass Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot für alle Beamten enthält, das aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gilt und deshalb auch ohne ausdrückliche einfach-gesetzliche Verbotsregelungen beachtet werden muss. Die verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtung, die Vorgaben des Art. 11 EMRK zur Koalitionsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren, kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfüllt werden; denn die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten mit demjenigen Inhalt, der sich im traditionsbildenden Zeitraum herausgebildet hat. Dieser Traditionsbestand darf nicht im Wege der Auslegung geändert werden. Vielmehr kann allein der Gesetzgeber den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts in Grenzen einschränken. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Geltung und ist disziplinarisch zu ahnendes Recht3.

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Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich das Streikverbot für Beamte nicht ausdrücklich aus dem Grundgesetz ergebe, sondern richterrechtlich entwickelt worden sei; eine durch Richterrecht geschaffene Rechtslage könne und müsse ebenfalls durch Richterrecht – nämlich durch konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG – abgeändert werden, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Damit negiert sie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und gerade keine richterrechtliche Rechtsschöpfung ist. Somit entfällt auch die Grundlage für die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass die durch Richterrecht geschaffene Rechtslage auch durch Richterrecht abgeändert werden könne. Vielmehr ist allein der Gesetzgeber befugt, den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts einzuschränken. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens zur – erneuten – Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bedarf es nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.20144 anhängig ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 2 B 62015 –

  1. wie BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117[]
  2. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117[]
  3. BVerwG, a.a.O.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, a.a.O.[]