Seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 1. Januar 2005 besteht nach dem Tod eines Beamten für den hinterbliebenen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwergeld wie bei dem hinterbliebenen Ehegatten eines Beamten.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der mit einem Gymnasiallehrer im Dienst des Landes Baden-Württemberg in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Der Kläger beantragte anschließend Witwergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart machte der Kläger geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Der Klage ist stattgegeben worden, woraufhin Berufung eingelegt worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung ist Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten ist eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befinden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gilt jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 1. Januar 2005. Denn seither haben hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten knüpft das Witwergeld auch nicht daran an, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2012 – 4 S 1773/09