Bei einer Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, nach der es zulässig ist, dass mehrfach erschlossene Eckgrundstücke aus der Aufwandsverteilung für eine Anbaustraße ausscheiden, obwohl sie weder in der Vergangenheit, in der Gegenwart noch in absehbarer Zukunft einer Zusatzbelastung durch eine zweite Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgesetzt gewesen sind oder sein werden, kann von den anderen Anliegern der Anbaustraße nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) billigerweise nicht erwartet werden, dass sie die durch die Entlastung der Eckgrundstücke entstehenden zusätzlichen Lasten tragen.

Es ist unter Gleichheitsaspekten ferner nicht hinnehmbar, wenn ein (Eck-)Grundstück deshalb aus der Aufwandsverteilung herausfällt, weil es entweder bis kurz vor der endgültigen Herstellung eine Zufahrt hatte und/oder kurz danach (wieder) eine solche hat.
Eine vollständige Freistellung von einem Erschließungsbeitrag für (Eck-)Grundstücke, denen durch eine Anbaustraße der volle bebauungsrechtliche Vorteil vermittelt wird, nur aus dem Grund, weil der dinglich Berechtigte tatsächlich keine Zufahrt zur Anbaustraße geschaffen hat, der Anlage einer Zufahrt aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, so dass sie jederzeit geschaffen werden kann (ja sogar dann, wenn der Berechtigte eine seit jeher bestehende Zufahrt nur kurzfristig, nur vorübergehend und ggf. nur zu dem Zweck beseitigt bzw. verlegt hat, um der Beitragsveranlagung zu entgehen), ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Die Frage, ob ein Grundstück durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die auch für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgebend sind. Ist ein Grundstück danach durch jede der mehreren Anbaustraßen, jeweils die anderen Anbaustraßen hinweg gedacht, erschlossen, so (und nur dann) ist es mehrfach erschlossen.
Eine Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der Regelung über die Begünstigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken hat gerade unter Geltung des KAG die Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung zur Folge.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 4 K 27547/08