Landratswahl im Landkreis Friesland – ohne den AfD-Kandidaten

Entscheidungen über die Zulassung eines Bewerbers zu einer Kommunalwahl sind grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren gerichtlich zu kontrollieren. Vorläufiger Rechtsschutz kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn weder die Nichtzulassung noch das hierfür vorgesehene Verfahren offensichtlich rechtswidrig oder verfassungswidrig sind.

Landratswahl im Landkreis Friesland – ohne den AfD-Kandidaten

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Oldenburg den Eilantrag eines von der AfD aufgestellten Kandidaten auf Zulassung zur Landratswahl im Landkreis Friesland abgelehnt. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl eine vorläufige Verpflichtung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung des Bewerbers als auch dessen hilfsweise beantragte Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung vor der Wahl ab.

Der Antragsteller war vom niedersächsischen Landesverband der AfD als Kandidat für die Landratswahl am 13. September 2026 vorgeschlagen worden. Der Kreiswahlleiter sah tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers und legte dessen Unterlagen deshalb dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommunalaufsichtsbehörde vor. Das Ministerium holte Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes ein und erstellte auf dieser Grundlage ein Votum, das dem Kreiswahlleiter übermittelt wurde.

Der Kreiswahlausschuss entschied anschließend mehrheitlich, den Bewerber nicht zur Landratswahl zuzulassen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 4. August 2026 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Das Verwaltungsgericht sah keinen Anlass, noch vor der Wahl in das Wahlverfahren einzugreifen. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien grundsätzlich erst im Anschluss an die Wahl im Rahmen eines Wahleinspruchs zu überprüfen. Die Beschränkung des Rechtsschutzes während des laufenden Wahlverfahrens sei erforderlich, weil eine Wahl angesichts der Vielzahl der von Wahlorganen und Wahlbehörden zu treffenden Einzelentscheidungen nur dann termingerecht durchgeführt werden könne, wenn deren gerichtliche Kontrolle grundsätzlich einem nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe.

Ein ausnahmsweises Eingreifen im Eilverfahren war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb geboten, weil die Nichtzulassung des Antragstellers offensichtlich fehlerhaft wäre. Einen solchen Fehler, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte, vermochte das Gericht nicht festzustellen.

Dabei stellte das Verwaltungsgericht insbesondere darauf ab, dass die Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde und die herangezogenen Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes nicht allein auf die Mitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen AfD-Landesverband oder dessen derzeitige Einstufung als Beobachtungsobjekt gestützt worden waren. Ebenso wenig waren lediglich seine Funktion als Kreisvorsitzender und sein Bundestagsmandat ausschlaggebend. Vielmehr waren zahlreiche öffentliche Äußerungen und Betätigungen berücksichtigt worden, die dem Antragsteller persönlich zugerechnet wurden. Die Heranziehung dieser Äußerungen war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig.

Auch einen offensichtlichen Verfahrensfehler bei der Entscheidung des Kreiswahlausschusses verneinte das Gericht. Insbesondere habe der Ausschuss das Votum der Kommunalaufsichtsbehörde nicht als für ihn verbindlich behandelt. Aus dem Sitzungsverlauf ergebe sich vielmehr, dass der Vorsitzende ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Ausschussmitglieder an die Einschätzung des Landes nicht gebunden seien und eigenverantwortlich über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheiden müssten. Zudem habe der Antragsteller Gelegenheit erhalten, zu den gegen seine Zulassung angeführten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

Schließlich sah das Verwaltungsgericht auch keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der Entscheidung. Dies betrifft sowohl die in § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG geregelte Anforderung der Verfassungstreue für Landräte als auch das im Jahr 2026 eingeführte mehrstufige Prüfverfahren nach § 45d Abs. 7 NKWG.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung betrifft zunächst weniger die abschließende materielle Frage, ob der Bewerber tatsächlich die für das Amt eines Landrats erforderliche Verfassungstreue aufweist, als vielmehr die Grenzen gerichtlichen Rechtsschutzes während eines laufenden Wahlverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung nicht abschließend bestätigt, sondern geprüft, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt, der einen ausnahmsweisen Eingriff noch vor der Wahl rechtfertigen könnte. Für Wahlorgane zeigt der Beschluss zugleich, wie wichtig ein eigenständiger und nachvollziehbarer Entscheidungsprozess ist: Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und Bewertungen der Kommunalaufsicht dürfen berücksichtigt werden, ersetzen aber nicht die eigene Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers kommt es zudem entscheidend auf individuell zurechenbare Äußerungen und Betätigungen an; die bloße Parteimitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit reicht als Grundlage der Prüfung jedenfalls nicht ohne Weiteres aus.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. August 2026 – 6 B 4195/26