Die in einer Rechtsbelehrung enthaltene Belehrung über die einzuhaltende Frist muss sich nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken.
Ist -wie hier- ein Vorverfahren nicht erforderlich, so muss die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine Belehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen1. Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 muss sich die Belehrung über die einzuhaltende Frist nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken. Im Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, nach dem über die einzuhaltende Frist zu belehren ist, ist ein anderes Verständnis nicht angelegt. Denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum wie eine Woche, einen Monat oder ein Jahr4. Dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO ist daher genügt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung wie hier mit dem Hinweis, dass die Klage innerhalb eines Monats zu erheben ist, den betreffenden Zeitraum nennt.
Eine weitergehende Belehrung über den Fristbeginn ist nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll. Mit Blick auf die Belehrung über die einzuhaltende Frist bedeutet dies, dass durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden soll. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat. Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren5.
Diesem Zweck genügt die Angabe der Fristdauer auch ohne einen Hinweis auf den Fristbeginn. Denn die Kenntnis der Länge der Frist reicht aus, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass ihm nur begrenzte Zeit für die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht, und ihn dadurch zu veranlassen, sich zeitnah über die Einzelheiten der Frist zu informieren. Die konkrete Berechnung des Fristlaufs, für den die Kenntnis des Fristbeginns erforderlich wäre, kann dabei der Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben6. Denn § 58 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht, dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung allein auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung zu ermöglichen, zumal angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden fristauslösenden Bekanntgabe- und Zustellungsmöglichkeiten eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel kaum durchführbar und fehleranfällig wäre7.
Eine weitergehende Belehrung über den Fristbeginn ist nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll. Mit Blick auf die Belehrung über die einzuhaltende Frist bedeutet dies, dass durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden soll. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat. Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren5.
Diesem Zweck genügt die Angabe der Fristdauer auch ohne einen Hinweis auf den Fristbeginn. Denn die Kenntnis der Länge der Frist reicht aus, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass ihm nur begrenzte Zeit für die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht, und ihn dadurch zu veranlassen, sich zeitnah über die Einzelheiten der Frist zu informieren. Die konkrete Berechnung des Fristlaufs, für den die Kenntnis des Fristbeginns erforderlich wäre, kann dabei der Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben6. Denn § 58 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht, dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung allein auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung zu ermöglichen, zumal angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden fristauslösenden Bekanntgabe- und Zustellungsmöglichkeiten eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel kaum durchführbar und fehleranfällig wäre7.
Eine weitergehende Belehrung über den Fristbeginn ist nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll. Mit Blick auf die Belehrung über die einzuhaltende Frist bedeutet dies, dass durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden soll. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat. Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren5.
Diesem Zweck genügt die Angabe der Fristdauer auch ohne einen Hinweis auf den Fristbeginn. Denn die Kenntnis der Länge der Frist reicht aus, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass ihm nur begrenzte Zeit für die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht, und ihn dadurch zu veranlassen, sich zeitnah über die Einzelheiten der Frist zu informieren. Die konkrete Berechnung des Fristlaufs, für den die Kenntnis des Fristbeginns erforderlich wäre, kann dabei der Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben6. Denn § 58 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht, dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung allein auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung zu ermöglichen, zumal angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden fristauslösenden Bekanntgabe- und Zustellungsmöglichkeiten eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel kaum durchführbar und fehleranfällig wäre7.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19
- BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 – 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 <190> und vom 21.03.2002 – 4 C 2.01, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31.08.2015 – 2 B 61.14, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8; und vom 24.08.2016 – 4 VR 15.16 6[↩]
- BVerwG, Urteile vom 26.10.1966 – 5 C 10.65, BVerwGE 25, 191 <192> vom 13.01.1971 – 5 C 53.70, BVerwGE 37, 85 <86> und vom 13.12.1978 – 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 <190>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 14.06.1983 – 6 C 162.81, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 26; vom 27.04.1990 – 8 C 70.88, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 3; und vom 09.05.2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18, BVerwGE 165, 299 Rn. 12 ff. m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18, BVerwGE 165, 299 Rn. 13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18, BVerwGE 165, 299 Rn. 14[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 – 2 BvR 118/71, BVerfGE 31, 388 <390>[↩][↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18, BVerwGE 165, 299 Rn. 15[↩][↩][↩]











