Das Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Bayerische Versammlungsgesetz richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht ging im Zuge der Föderalismusreform1 vom Bund auf die Länder über. Als erstes Bundesland machte der Freistaat Bayern mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) von dieser Kompetenz Gebrauch. Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes erhoben mehrere Landesverbände von Gewerkschaften und Parteien sowie anderer nichtstaatlicher Organisationen Verfassungsbeschwerde. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag, das Bayerische Versammlungsgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2009 mehrere Bußgeldvorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes einstweilen außer Kraft gesetzt und die Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen einstweilen modifizierend eingeschränkt2.
Mit dem am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes hat der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften größtenteils aufgegeben und auch im Übrigen zahlreiche weitere die Versammlungsfreiheit beschränkenden Vorschriften teils weitgehend abgeändert.
Trotz dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest, durch das sie sich insgesamt in ihrer Versammlungsfreiheit und hinsichtlich einzelner Vorschriften in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Darüber hinaus rügen sie, in diesen Grundrechten auch durch einzelne Bestimmungen der geänderten Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes verletzt zu sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist:
Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung des BayVersG
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, die zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 22. April 2010 abgeändert worden sind, wenden. Denn insoweit fehlt es nach dem Beschwerdevortrag an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes a.F. sie weiterhin beschweren. Weder legen sie dar, dass die gerügten Beeinträchtigungen noch fortwirken3, noch dass eine relevante Gefahr der Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen Gesetzgeber besteht3. Dass – wie von den Beschwerdeführern vorgetragen – möglicherweise andere Bundesländer die Einführung gleich oder ähnlich lautender Regelungen planen, ist bereits deshalb unerheblich, weil ein Rechtsschutzbedürfnis stets aus einem speziellen Grundrechtseingriff eines bestimmten Hoheitsträgers resultiert, verschiedene Bundesländer aber verschiedene Hoheitsträger sind4. Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse5 ist nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes wenden, genügt dies darüber hinaus nicht den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG. Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen Vorschriften6.
Verfassungsbeschwerde gegen die aktuelle Fassung des BayVersG
Die Verfassungsbeschwerde ist auch mit ihrer Rüge gegen die aktuell gültigen Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig. Hinsichtlich eines Teils der angegriffenen, seit der Änderung nicht mehr straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt sind. Insoweit ist es den Beschwerdeführern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten, zunächst einen konkreten Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
Hinsichtlich Art. 2, Art. 7 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG sind die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt.
Art. 2 BayVersG enthält keinerlei selbständige Rechtsfolgen. Die Vorschriften der Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführer unmittelbar nicht. Konkrete rechtliche Folgen bekommen sie erst nach Maßgabe eines eigenständigen Hoheitsakts. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 BayVersG normierten Pflichten sind darüber hinaus nicht straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern insofern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen7. Dies gilt nunmehr auch für das in Art. 7 Nr. 2 BayVersG geregelte Militanzverbot, dessen Bußgeldbewehrung mit dem Änderungsgesetz entfallen ist. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es in Folge der Neuregelung auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung8 haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann9.
Nicht beschwerdebefugt sind die Beschwerdeführer ferner, soweit sie – bezogen auf Art. 16 BayVersG – rügen, in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Denn dieses Grundrecht knüpft an die körperliche Integrität des Menschen an und setzt daher gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer eine natürliche Person ist10. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber ausschließlich um Personenvereinigungen.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 4, Art. 14 und Art. 16 BayVersG und die jeweils dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 2, 7, 8 und 9, Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 BayVersG wenden, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen11. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat12.
Zum in Art. 7 Nr. 1 BayVersG normierten Uniformierungsverbot und den dazugehörigen Bußgeldvorschriften des Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 BayVersG unbestimmt, aufgrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich und dass die Vorschrift insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts13 und der Fachgerichte14 auseinander und erläutern auch im Übrigen nicht näher, warum die Vorschrift die Anforderungen, die sie an den Einzelnen stellt, nicht hinreichend erkennen lassen soll. Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG („sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht“) geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots – insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine massensuggestive Wirkung zukommt15 – hinreichend entgegenzuwirken. Dass dieses Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen16.
Auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 BayVersG (Störungsverbot) und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend und fehlerhaft mit den Vorgängervorschriften des § 2 Abs. 2 VersG und des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG auseinander. Insbesondere gehen die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 BayVersG und Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eine erhebliche Verschärfung der Vorgängervorschriften des Versammlungsgesetzes darstellen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG vielmehr inhaltsgleich übernommen und darüber hinaus gerade im Gegenteil die bisherige, ergänzende Strafvorschrift des § 21 VersG bei groben Störungen aufgegeben. Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend mit der Frage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist17. Dass sich auf den Schutz der Versammlungsfreiheit auch derjenige berufen kann, der den in der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenübersteht18, wird entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist nach dem Beschwerdevorbringen auch fraglich, inwieweit die Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind19. Die Beschwerdeführer tragen weder vor, inwieweit sie gegenwärtig oder künftig durch das Verbot, eine ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayVersG zu verhindern, betroffen sein können, noch setzen sie sich auch nur ansatzweise mit der schwierigen Frage auseinander, ob es ihnen aufgrund dessen, dass die Störung von Versammlungen lediglich im Falle wiederholter Zurechtweisung bußgeldbewehrt ist, im Falle der erstmaligen Zurechtweisung zuzumuten wäre, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die Beschwerdeführer, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 14 VersG in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss20 weitestgehend übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung wesentlichen Informationen21 zurückgeführt hat und anders als noch in § 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten (vormals nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist. Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden22. Warum dies bei den nahezu inhaltsgleichen, auf der Sanktionsebene sogar weniger einschneidenden Vorschriften nicht mehr gelten soll, haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt; eine Auseinandersetzung mit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet insoweit nicht statt. Insbesondere legen die Beschwerdeführer insofern auch nicht hinreichend dar, warum bei Klein- oder Kleinstversammlungen, von denen – wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben – regelmäßig weitaus geringere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen als von größeren Versammlungen, im Einzelfall eine Auslegung im Lichte der Versammlungsfreiheit nicht möglich sein soll, zumal Verstöße gegen die Anzeigepflicht nunmehr lediglich noch bußgeldbewehrt sind, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aber anders als die Verfolgung von Straftaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG stets im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt und auch Art. 21 BayVersG als Ermessensnorm ausgestaltet ist.
Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG geregelte Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten des Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze, verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist23, und beschränken sich letztlich darauf, festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der Sicherstellung eines störungsfreien Versammlungsverlaufs24 einzugehen.
Zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG und der dazugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG fehlt jeglicher Vortrag.
Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinander, dass die dort normierte Kooperationspflicht der Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgeht25. Soweit sie anmahnen, dass es im Gegenzug an einer Kooperationspflicht der Behörden fehle und eine solche eingeführt werden „sollte“, belassen sie es bei dieser schlichten Forderung und legen nicht näher dar, inwiefern das damit sinngemäß gerügte gesetzgeberische Unterlassen einer Grundrechtsverletzung gleichkommen kann.
Auch bezüglich Art. 16 BayVersG und den zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9, Abs. 2 Nr. 7 BayVersG genügen die Beschwerdeführer nach der Änderung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 den Substantiierungsanforderungen nicht mehr. Die bloßen Hinweise darauf, dass bereits gegen die Vorgängervorschrift des § 17a VersG verfassungsrechtliche Bedenken bestanden und in Einzelfällen einfach- und verfassungsrechtlich problematische Verurteilungen erfolgt seien, dass die Vermummung sowie das Mitführen von Schutzwaffen eine Versammlung nicht unfriedlich machten und dass sich auch friedliche Versammlungsteilnehmer vor rechtswidriger Polizeigewalt schützen können müssten, reichen für einen hinreichend substantiierten Angriff dieser Norm nicht aus und zeigen als solche insbesondere nicht hinreichend deutlich auf, mit welchen konkreten, sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Art. 16 BayVersG kollidiert. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit Art. 8 Abs. 1 GG nur am Rande, stützen ihre Rüge diesbezüglich argumentativ aber ausschließlich auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das ihnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht zur Seite steht. Aber auch wenn man den Maßstab der Versammlungsfreiheit zugrunde legt, verfängt das von den Beschwerdeführern in den Mittelpunkt gerückte Argument, dass die Versammlungsteilnehmer sich vor Polizeigewalt schützen können müssten, nicht, da sie nicht darlegen, warum und inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Regelung ein rechtswidriges polizeiliches Vorgehen unterstellen müsste. Auch das Argument, dass die Vermummung und das Mitführen von Schutzgegenständen nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung führen würden, vermag eine mögliche Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht plausibel zu machen. Denn dies begründet lediglich, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, nicht aber auch, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Darüberhinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall26 unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden können.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG wenden, haben sie die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG begründet. Die nicht vom Änderungsgesetz betroffene Vorschrift ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Mit der Vorschrift inhaltlich auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2492/08
- vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08, BVerfGE 122,342[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 125, 133[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 13, 54, 77 f.[↩]
- vgl. etwa BVerfGE 103, 44, 58; 104, 220, 233[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279, 305[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 70, 82 f.; 122, 342, 356 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 342, 357[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 313, 354; 109, 279, 306 f.[↩]
- vgl. etwa Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 21, Mai 2009 m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 84 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 108, 370, 386 f.; 120, 274, 298[↩]
- vgl. etwa BVerfGE 77, 170, 214 ff.; 101, 331, 345 f.; BVerfGK 1, 227, 228; 3, 213, 216[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982 – 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.11.1983 – 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123; BayObLG, Urteil vom 20.01.1987 – RReg 4 St 209/86, NStZ 1987, 234; LG Hamburg, Urteil vom 07.03.1983 – (34) 172/81 KLs, NStZ 1983, 419[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1983 – 5 StR 811/83[↩]
- vgl. nur BVerfGE 69, 315, 349 ff.; 85, 69, 72 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 203, 210[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 203, 209[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 1, 14 f.[↩]
- BVerfGE 69, 315 ff.[↩]
- vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 315, 347 ff.; 85, 69, 72[↩]
- vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn.14[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 69, 74[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 315, 355 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 315, 349 ff.; 85, 69, 72 ff.[↩]










