Durch das Ausscheiden der vermögenslosen Komplementärin aus der GmbH & Co. KG geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Kommanditisten als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ über. Daher kann für Schuldtitel gegen die GmbH & Co. KG eine neue Vollstreckungsklausel gegen den Kommanditisten als Rechtsnachfolger erteilt werden.
Der Beginn der Zwangsvollstreckung gegen eine Person setzt nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass sie in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf nach § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn ihm das Urteil, die diesem beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden.
Gegen den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist1. Ferner muss die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Tritt die Rechtsnachfolge erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem – wie im Streitfall – bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, erfolgt die „Titelumschreibung“ nach § 733 Abs. 1 iVm. § 727 Abs. 1 ZPO durch Rückgabe der bisherigen vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger2.
Im vorliegenden Fall bedeutete dies: Die GmbH & Co. KG (Schuldnerin) st ausweislich des Handelsregistereintrags vom 01.07.2013 erloschen. Ihre – liquidationslose – Vollbeendigung war nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 161 Abs. 2 HGB unmittelbare Folge der am 17.04.2013 in das Handelsregister eingetragenen, von Amts wegen nach § 394 Abs. 1 FamFG verfügten Löschung ihrer vermögenslosen Komplementärin. Durch das Ausscheiden der Komplementärin aus der Schuldnerin ist das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Kommanditisten als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ übergegangen3. Der Übergang erfolgte erst nach Erlass des Versäumnisurteils vom 12.01.2011.
Die teilweise geltend gemachten haftungsrechtlichen Bedenken gegen den Eintritt dieser nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch für die sog. Simultan- oder Doppelinsolvenz einer GmbH & Co. KG zur Anwendung kommenden Rechtsfolge können im Fall der – hier gegebenen – liquidationslosen Vollbeendigung der Komplementärin dahinstehen4. Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohnehin nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen5. Der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12.01.2011 gegen den Kommanditisten steht daher auch § 129 Abs. 4 HGB nicht entgegen6.
Der Hilfsantrag, mit dem der Kommanditist im Ergebnis begehrt, sein Privatvermögen vor der Zwangsvollstreckung zu schützen, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat bereits das Landesarbeitsgericht die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Haftungsbegrenzung bei Gesamtrechtsnachfolge nur durch Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann7.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Vermögensübernehmer, der sich im Prozess auf die Beschränkung seiner Haftung beruft, diese Beschränkung nach § 780 Abs. 1, § 786 ZPO auch ohne besonderen Antrag im Urteil vorzubehalten. Insoweit gilt für ihn dasselbe wie für den Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat8.
Danach muss der Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgängers erst übernommen hat, nachdem – wie im Streitfall – der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, ebenso wie der Erbe nach § 785 ZPO die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 AZB 44/18
- vgl. BAG 12.08.2014 – 10 AZB 8/14, Rn.19, BAGE 149, 38; BGH 14.09.2018 – V ZR 267/17, Rn. 14[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 55[↩]
- vgl. BGH 5.07.2018 – V ZB 10/18, Rn. 10; 1.06.2017 – VII ZR 277/15, Rn. 38[↩]
- gegen die Übertragung der Rechtsfolge vor allem Schmidt ZIP 2010, 1621, 1626; ders. GmbHR 2002, 1209, 1214[↩]
- BGH 15.03.2004 – II ZR 247/01, zu I aE der Gründe; 10.12 1990 – II ZR 256/89, zu 2 b der Gründe, BGHZ 113, 132; ebenso BVerwG 13.07.2011 – 8 C 10.10, Rn.19, BVerwGE 140, 142[↩]
- vgl. Staub/Habersack HGB 5. Aufl. § 124 Rn. 40, 43; Reichert/Salger GmbH & Co. KG 7. Aufl. § 45 Rn. 5; aA – allerdings ohne Hinweis auf die Haftungsbeschränkung – Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 727 Rn. 36; Saenger/Kindl ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 10; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 15. Aufl. § 727 Rn. 1a[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 47; Wieczorek/Schütze/Paulus ZPO 4. Aufl. § 727 Rn. 30; Soutier MittBayNot 2011, 181, 188; ebenso bereits OLG Köln 21.02.1931 – 1 W 51/31 – JW 1932, 1405, 1406[↩]
- BGH 29.04.1993 – IX ZR 215/92, zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 122, 297[↩]











