Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof billigte daher in einem solchen Fall dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den GmbH-Geschäftsfüher aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG aF (jetzt § 15a InsO) zu. Der Bundesgerichtshof sah es als erwiesen an, dass die GmbH (Schuldnerin) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war, und der beklagte Geschäftsführer seine daraus folgende Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft verletzt hat.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 64 Abs. 1 GmbHG aF ist bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort zu stellen. Die höchstens dreiwöchige Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG aF ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung „ernstlich zu erwarten ist“1. Die Voraussetzung dieser Ausnahme hat nach allgemeinen Grundsätzen derjenige darzulegen, der sich darauf beruft2, hier der beklagte Geschäftsführer.
Die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich für den Bundesgerichtshof schon aus § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Danach ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dafür reicht ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen3.
Allerdings muss die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung grundsätzlich derjenige darlegen und beweisen, der daraus Rechte für sich herleiten will4. Das ist hier die Klägerin (Gläubigerin). Sie hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts teilweise keine substanziierten Angaben zu den Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkten der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Verbindlichkeiten gemacht.
Dessen bedurfte es aber auch nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist5. So liegt der Fall hier.
Bei der im Rahmen des gegen den beklagten GmbH-Geschäftsführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfolgten Durchsuchung wurden zu drei vom Beklagten anlässlich des Insolvenzantrags als offen stehend bezeichneten Verbindlichkeit der Schuldnerin (über 90.270,00 €, 17.806,25 € und 41.666,00 €) keine Unterlagen aufgefunden. Damit ist davon auszugehen, dass der beklagte Geschäftsführer jedenfalls insoweit seine Pflicht aus § 257 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HGB verletzt hat, die empfangenen Handelsbriefe und die Abschriften der abgesandten Handelsbriefe sowie Buchungsbelege – wie Rechnungen und Quittungen – aufzubewahren. Hätte er diese Unterlagen aufbewahrt, hätte die Klägerin nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte entsprechenden Vortrag halten können. Das ist ihr aufgrund der Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch den Beklagten unmöglich. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, die ihr aus der Ermittlungsakte bekannten Gläubiger hinsichtlich der Fälligkeitszeitpunkte ihrer jeweiligen Forderungen und etwaiger Stundungen zu befragen. Denn das Interesse der Gläubiger ist vorrangig auf die Durchsetzung ihrer eigenen Forderungen gerichtet, und sie sind der Klägerin nicht zur Auskunft verpflichtet.
Aufgrund der Zahlungseinstellung jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, dass die Schuldnerin zu diesem Termin zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte Vortrag zur Widerlegung dieser Vermutung gehalten hätte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Beklagte damit hätte rechnen können, die fälligen Forderungen jeweils in einem Zeitraum von längstens drei Wochen erfüllen zu können, so dass eine bloße Zahlungsstockung in Betracht käme6. Die Geschäftsverbindung mit dem Kunden G. und die daraus zu erwartenden monatlichen Zahlungsansprüche in Höhe von jeweils 90.125 € reichen dafür ebenso wenig aus wie der Zahlungseingang in Höhe von 70.000 € am 13.07.2005 und die teilweise noch offenen Kreditlinien bei der D. Bank und der B. Bank. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, warum er die offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin trotz dieser Vermögenswerte nicht beglichen hat.
Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin auch wegen Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO insolvenzreif war.
Das für die Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet7.
BGH, Versäumnisurteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 119/10
- BGH, Urteil vom 09.07.1979 – II ZR 118/77, BGHZ 75, 96, 111 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.1989 – II ZR 289/88, BGHZ 108, 134, 144 f.; Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 200[↩]
- BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 12; Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 104/07, ZIP 2010, 682 Rn. 42, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 200; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 57[↩]
- BGH, Urteil vom 12.03.2007 – II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 14 zur Überschuldung[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 200[↩]