Soweit der zur Erteilung eines Buchauszugs Verpflichtete für ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistungen Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG ergebenden Höchstsatz beschränkt1.
Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs2.
Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug mit dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits erteilt hat. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies – wie im Streitfall – nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr „zurückgegeben“ werden kann3.
Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt4. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten5. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf6.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allenfalls für die aufgeführten Arbeitsschritte Projektplanung, Erstellung von Scripten für die Datenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt, kaufmännische IT-Mitarbeiter hinzuziehen, für die nach ihren Angaben ein Stundensatz in Höhe von 35 € zu veranschlagen ist. Insoweit ist nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den zur Vertretung der Beklagten befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen und die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erforderlich machen.
Für die manuellen Hilfstätigkeiten zur Erfassung des Stornierungsdatums und des Stornogrunds, deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt, kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen maßgebliche Höchstsatz gemäß § 22 Satz 1 JVEG zugrunde gelegt werden. Insoweit handelt es sich um eine von der Beklagten bzw. den zu ihrer Vertretung berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz ebenfalls auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG ergebenden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualifikation erforderten, ist nicht ersichtlich. Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.19947 etwas anders ergibt, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 420/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.12 2011 – VII ZR 97/11 3; Beschluss vom 23.04.2013 – II ZR 4/12; Beschluss vom 22.02.2012 – III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 29.06.2010 – X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22.03.2010 – II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5; Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 420/11 6 ff.; Beschluss vom 22.02.2012 – III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 420/11 10; Beschluss vom 28.09.2011 – IV ZR 250/10, FamRZ 2012, 299 Rn. 7; Beschluss vom 10.03.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 17; Beschluss vom 21.03.2012 XII ZB 420/11 8; Beschluss vom 22.02.2012 – III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2010 – II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 13 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.02.1994 – VII ZR 77/93, NJW-RR 1994, 660, 661[↩]
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