Der Anbieter eines Telefonanschlusses mit Internetzugang war auch vor Geltung des seit dem 10.05.2012 geltenden § 46 Abs. 8 TKG grundsätzlich verpflichtet, den Telefonanschluss mit Internetzugang nach Umzug des Kunden zu den selben Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wenn Anbieter diese Leistung grundsätzlich auch an der neuen Wohnung anbietet.
Bei dem streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, für den die Regelungen der §§ 611 ff. BGB gelten1. Danach schuldet das Telekommunikationsunternehmen dem Kunden das Bereithalten eines Telefonfestnetzanschlusses mit Zugang zum Internet über eine DSL-Leitung; der Kunde ist seinerseits zur Entrichtung der vereinbarten Entgelte verpflichtet.
Regelmäßig werden solche Telekommunikationsverträge zwar für einen bestimmten Standort, hier die ehemalige Wohnung des Kunden, geschlossen. Dabei liegt es aber auf der Hand, dass diese Standortbindung lediglich durch die technische Verfügbarkeit der von dem Telekommunikationsunternehmen angebotenen Leistung bedingt ist. Andere Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil ist es allgemein bekannt, dass das Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich jedem jederzeit ihre Leistungen zur Verfügung stellen will, wenn die technischen Voraussetzungen dafür am gewünschten Standort vorliegen.
Seit dem 10. Mai 2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss2. Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird3.
Erfüllt der Anbieter den Fortsetzungsanspruch nicht und weigert sich stattdessen, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen auf die neue Wohnung des Kunden umzustellen, wird die Leistung mit Ablauf des Monats objektiv unmöglich. Dabei hat der Anbieter die Unmöglichkeit allein zu vertreten, wenn der Kunde den Umzug rechtzeitig angezeigt und um eine Umstellung gebeten hat. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarten Entgelte gemäß § 326 Abs. 1 und 2 BGB.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 4. Februar 2013 – 5 C 441/12










