Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig . Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Es genügt nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben werden
Die beanstandete Tiefstpreisgarantie stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbswidrig dar. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbewerbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber „zuzurechnen“ sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend sind Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken können, sondern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen oder den Kunden unzumutbar belästigen oder unangemessen unsachlich beeinflussen.
Bei eine solchermaßen beworbene Tiefstpreisgarantie werden die Mitbewerber auch nicht dadurch in unzulässiger Weise behindert, dass sich das werbende Unternehmen mit seinem Verhalten deren Planunterlagen unredlich verschafft. Voraussetzung für ein unredliches Sich-Verschaffen wäre das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses, das mit der Auflage verbunden ist, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach den Weisungen des Überlassenden zu verwenden, wobei ein solches Vertrauensverhältnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses entstehen kann. Eine entsprechende Abrede oder vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zur Überlassung von Unterlagen kommt.
Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht bei der Planung einer Küche regelmäßig nicht. Der Anbieter muss hier damit rechnen, dass der Kaufinteressent vor seiner Kaufentscheidung im Hinblick auf die Kosten und die Langlebigkeit des Kaufgegenstands Vergleichsangebote einholt, um auf diese Weise das für ihn günstigste Angebot zu ermitteln. Eine solche – nach der Lebenserfahrung zumindest naheliegende – Vorgehensweise setzt jedoch regelmäßig voraus, dass die Küche bei dem Konkurrenzangebot identisch geplant wird, da anderenfalls ein Vergleich, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls erheblich erschwert ist. Unter diesen Umständen kann der einen Küchenplan erstellende Anbieter grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Kaufinteressent die Planunterlagen vertraulich behandeln und deshalb davon absehen wird, sie Mitbewerbern des Anbieters zugänglich zu machen, damit diese ihm ein Vergleichsangebot erstellen.
Der Planersteller muss es danach zwar grundsätzlich hinnehmen, dass ein Mitbewerber anhand der ihm vom Kunden überreichten Planung ein eigenes Angebot ausarbeitet. Er ist insoweit aber nicht rechtlos gestellt. Denn er kann sich etwa dadurch absichern oder jedenfalls abzusichern suchen, dass er für die Planerstellung eine Vergütung verlangt, die gegebenenfalls mit dem Kaufpreis verrechnet wird, oder dass er mit dem Kunden die vertrauliche Behandlung der Planunterlagen ausdrücklich vereinbart und diese Vereinbarung gegebenenfalls auch auf den Planunterlagen dokumentiert. Er kann sich auch dadurch absichern, dass er dem Kunden nicht die Planunterlagen, sondern nur das nackte Angebot überlässt, aus dem sich die einzelnen zu erwerbenden Elemente und deren Kosten sowie gegebenenfalls die Kosten des Einbaus ergeben. Es kommt hinzu, dass den Mitbewerbern durch die Überlassung der Planunterlagen regelmäßig kein sonst nicht ohne weiteres zugängliches Know-how hinsichtlich der Gestaltung der gewünschten Küche vermittelt wird. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass bereits die Hersteller der Küchen deren Gestaltungselemente vorgeben, so dass es bei der Planung einer Küche jedenfalls im Wesentlichen um die Anordnung der einzelnen Bauelemente geht. Außerdem hängt die Gestaltung des Plans in erster Linie von den Wünschen den Kaufinteressenten sowie den technischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten und damit von Umständen ab, die der Planende nicht oder jedenfalls nur schwer beeinflussen kann, so dass sich sein Gestaltungsspielraum entsprechend verringert. Überdies ist das für den Aufbau und die Kombination der einzelnen Küchenelemente benötigte Know-how für die das jeweilige Produkt vertreibenden Händler frei zugänglich.
Im Übrigen zielt die beanstandete Werbung nicht notwendig auf die Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses ab. Es mag Fälle geben, in denen ein Kunde sich bei einem Mitbewerber eine vollständig ausgearbeitete Planung mit einem umfassenden Angebot für eine neue Küche erstellen lässt, um die Beklagte dann um ein entsprechendes Angebot zu bitten. Die beanstandete Werbung der Be-
klagten betrifft aber in erster Linie Angebote der Wettbewerber für den Kauf einer Küche, womit etwa der Kauf eines aus mehreren Elementen bestehenden Küchenblocks gemeint ist. In derartigen Angeboten werden die Elemente, die zu dem jeweiligen Küchenblock gehören, im Einzelnen aufgeführt; eine individuelle, auf die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Kunden zugeschnittene Detailplanung umfasst ein solches Angebot aber nicht. Darauf, dass die Werbung auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden worden ist, deutet das vom Berufungsgericht zwar angeführte, aber zu Unrecht für irrelevant erachtete Vorbringen der Beklagten hin, es sei bislang noch kein Kunde mit einer detaillierten Planung eines Mitbewerbers zu ihr gekommen.
Ein Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung durch Preisunterbietung (§ 3 UWG; § 1 UWG a.F.) zu begründen. Eine solche allgemeine Marktbehinderung liegt dann vor, wenn eine Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird. Eine sachliche Rechtfertigung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Einstandspreis nicht unterschreitet oder sich – im Falle der Unterschreitung der Selbstkosten – von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des eigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste. Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des Preisunterbieters, der Eigenart, Dauer, Häufigkeit und Intensität der Maßnahme sowie der Zahl, Größe und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenommen werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufmännisch nur damit erklären lässt, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt gedrängt werden und auf diese Weise auf längere Sicht auskömmliche Preise erzielt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Verkaufsstrategie regelmäßig nur von Unternehmen mit hohem Marktanteil und großer Finanzkraft und auch nur auf Märkten mit hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sein könnten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 48/06
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