Ein Mangel eines Ingenieurwerkes (Architektenwerkes ) kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird1. Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll.

Nichts anderes gilt für die Planungsleistung eines Ingenieurs. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten2. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten „so kostengünstig wie möglich“ zu bauen3. Der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen.
Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall lediglich eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl von denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforderungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein planerisches Ermessen.
Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird4. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines überdimensionierten Fundaments und dadurch entstandene Mehrkosten bereits entschieden5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009 – VII ZR 130/07
- BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87[↩]
- BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 – VII ZR 72/87, BauR 1988, 734 = ZfBR 1988, 261[↩]
- BGH, Urteil vom 23. November 1972 – VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1[↩]
- Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 258; Bindhardt/ Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rdn. 23, 82, 218, 358; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium, 3. Aufl., C 12. Teil, Rdn. 407; Koeble in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung 56, 96; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung 197; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 6. Juli 1964 – VII ZR 88/63, VersR 1964, 1045[↩]