Schokoladenstäbchen und Informationsfreiheit

Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung. Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.

Schokoladenstäbchen und Informationsfreiheit

Im hier entschiedenen Fall verneint der Bundesgerichtshof zunächst ein Recht auf Einsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz)1 zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach seinem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Markengesetzes über die Akteneinsicht2. Die Akten- und Registereinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren3.

Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke, das nach § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt.

Für die Akteneinsicht braucht anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG4 ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können5 braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2011 – I ZB 56/11 [Schokoladenstäbchen]

  1. vom 05.09.2005, BGBl. I, S. 2722[]
  2. vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2005 I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.04.2007 I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 13 f. = WRP 2007, 788 MOON[]
  5. bejahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 62 MarkenG Rn. 15; Fezer aaO § 62 Rn. 5; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 62 Rn.20; verneinend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rn. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, Seite 233 f. Rn. 56[]