Alle Jahre wieder…..kommt die Strompreiserhöhung! Viele Stromanbieter haben auch wieder für das Jahr 2012 eine Preiserhöhung angekündigt. Damit geht die Preissteigerung bereits ins 12. Jahr. Durchschnittlich wird der Endverbraucher um die 4 % mehr für Strom ausgeben müssen. Dabei dreht es sich wohl nicht nur um die „übliche“ Erhöhung zum Jahresbeginn, sondern auch um weitere Preissteigerungen im Jahresverlauf.
Also hat der Endverbraucher mal wieder den Großteil der Kosten zu tragen, die beim Ausbau der erneuerbaren Energien anfallen. Wie die Übertragungsnetzbetreiber verlauten lassen, wir die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 3,592 Cent/kWh steigen. In diesem Jahr liegt die Umlage für die erneuerbaren Energien bei 3,53 Cent/kWh.
Außerdem werden die Netznutzungsentgelte den Strompreis in die Höhe treiben. Möglich gemacht hat das u.a. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 20111. Bis zu diesem Jahr waren die Netzbetreiber verpflichtet, ihre Netzentgelte jährlich um 1,25 % zu senken. Diese Verpflichtung besteht nun nicht mehr. Da die Bundesregierung nach dem Urteil untätig geblieben ist, werden die Netzbetreiber sich wohl nicht die Chance entgehen lassen, die entstandene Gesetzeslücke zu ihrem Vorteil zu nutzen: Die Folge ist, dass viele große Netzbetreiber eine Erhöhung der Netznutzungsentgelte für das kommende Jahr angekündigt haben. Bleibt es bei der Ankündigung von im Durchschnitt 6,5 % Erhöhung, zieht das eine Endpreissteigerung für den Verbraucher von weiteren 2 % nach sich.
Den Argumenten der Stromanbieter (z.B. Erneuerbare Energien, weniger Strom aus AKWs, Kauf von ausländischem Strom) bezüglich der Strompreisentwicklung steht der Endverbraucher machtlos gegenüber. Liegt kein Verstoß gegen das Kartellgesetz vor oder ist die Preiserhöhung gesetzeskonform, so ist auch die zuständige Bundesaufsichtsbehörde einflusslos. Halten sich die Netzbetreiber z.B. an ihre Verpflichtung, der Bundesnetzagentur jährlich zum 1. Januar eine mögliche Anpassung der Netzentgelte mitzuteilen und beachten die gesetzliche Grundlage der Preisänderungen (§ 5 Abs. 2 StromGVV) gegenüber dem Verbraucher, bleibt diesem nur übrig, sich damit abzufinden und zu zahlen – oder sich nach günstigeren Alternativen umzusehen.
Wichtig ist dabei zuerst einmal, gegen die Preiserhöhung Widerspruch einzulegen. Außerdem steht dem Kunden mit jeder Tarif- oder Preisänderung automatisch ein Sonderkündigungsrecht zu. Zeitgleich geht man auf die Suche nach günstigeren Stromlieferanten. Seit der Liberalisierung des Strommarktes kann jeder sich seinen Anbieter aussuchen und dahin wechseln, wohin er möchte. Lediglich die Vertragsbedingungen müssen eingehalten werden. Mit Hilfe des Internets ist ein Preisvergleich nicht mehr mit großen Anstrengungen verbunden. So bietet z. B. der EnergielupeShop die Möglichkeit, den günstigsten Stromanbieter zu finden, der genau auf die individuellen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist. Ob Öko-Strom oder andere spezielle Tarifbedingungen – eine Lösung findet sich für jeden.
Das Recht auf einen Wechsel des Stromanbieters hat jeder Verbraucher – nehmen Sie es wahr. Bei einem Wechsel bieten viele einen Neukundenbonus an von dem man bei der Jahresabrechnung profitiert. Strompreisgarantien und Vertragslaufzeiten machen in einem gewissen Maße von den Preisentwicklungen unabhängig. Andererseits kann man bei kurzen Kündigungsfristen die Karten neu mischen und wieder erneut auf die Suche nach dem günstigsten Anbieter gehen. Wer wechselt, belebt den Wettbewerb der Stromanbieter und hilft mit, den Strompreis in Grenzen zu halten.
- BGH, Beschlüsse vom 28.06.2011 – EnVR 48/10 und EnVR 34/10[↩]










