Der Lauf der Verjährung für den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen unterlassenen Vorbehalts der Vertragsstrafe beginnt, wenn der Bauherr Kenntnis davon hat, dass der Architekt die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen.
Auch für die Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten gilt die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F., wobei sich die Verjährungsfrist für den vorliegenden Schadensersatzanspruch nach § 199 BGB n.F. berechnet. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist1. Die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen setzt aber grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände2. Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag3.
Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand hier nicht, denn die Regelung in § 11 Nr. 4 VOB/B ist eindeutig und entspricht im Übrigen auch § 341 Abs. 2 BGB4. Mit Kenntnis des Umstandes, dass der Architekt den Vertragsstrafenvorbehalt nicht erklärt hat, konnte man unter Heranziehung von § 11 Nr. 4 VOB/B also ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch nicht besteht. Darauf, ob die zunächst vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung zu einer rechtlichen Fehleinschätzung der Beklagten beigetragen hat, kommt es deshalb nicht an.
Entscheidend ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB deshalb, wann die Bauherrin Kenntnis davon bekommen hat, dass der Beklagte die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. wann sie ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen. Die Bauherrin geht selbst davon aus, dass die Abnahme am 17.03.1999 erfolgt ist. Da unstreitig ist, dass sie das Protokoll der Begehung vom 17.03.1999 und die Schlussrechnung noch im Jahre 1999 erhalten hat, ist nicht ersichtlich, warum sie nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen, dass der Beklagte den Vertragsstrafenvorbehalt nicht geltend gemacht hat. Die darlegungs- und beweispflich13 tige Bauherrin hat jedenfalls keine Umstände vorgetragen, aus denen sich Gegenteiliges ergibt. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat deshalb schon im Jahre 1999 vorgelegen. Die ab dem 01.01.2002 zu berechnende 3-Jährige Verjährungsfrist ist damit am 31.12.2004 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage am 01.12.2009 war die Forderung der Bauherrin also bereits verjährt.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 3 U 16/11
- st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 353/04 Tz. 17 m.w.N.[↩]
- BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19.03.2008 – III ZR 220/07, Tz. 7; BGH, Urteil vom 18.12.2008 – III ZR 132/08 Tz. 13 f, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 353/04 Tz. 17; BGH, Urteil vom 19.03.2008 – III ZR 220/07, Tz. 7; BGH, Urteil vom 18.12.2008 – III ZR 132/08 Tz. 13 f, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Bewersdorf, in Ganten/Jagenburg/Motzke, a.a.O. Rn. 2[↩]











