Das war ich nicht! – und das Regulierungsermessen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bestreitet der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung, den Schaden verursacht zu haben, kann die Versicherung selbst entscheiden, ob sie dennoch zahlt oder nicht. Sie muss ihrem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zum Beweis seiner Unschuld erstatten.

Das war ich nicht! – und das Regulierungsermessen der Kfz-Haftpflichtversicherung

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit klagte eine VW Golf-Halterin aus Taufkirchen. Am Nachmittag des 29.12.08 parkte sie ihren PKW in einer Parkbucht in der Lindwurmstraße in München. Hinter ihrem PKW war ein PKW BMW abgestellt. Nach kurzer Zeit kehrte sie zurück, um weiter zu fahren. Wegen eines quer vor ihrem Fahrzeug abgestellten PKW fuhr sie vorsichtig ein kleines Stück zurück und berührte mit der hinteren Stoßstange minimal die vordere Stoßstange des hinter ihr abgestellten PKW BMW. Sie hielt an und schaute nach, ob ein Schaden einstanden ist. Dies war nach ihrer Meinung nicht der Fall. Bei dem PKW BMW stand eine Frau, die der Halterin gegenüber behauptete, diese sei ihr „reingefahren“. Die Golf-Fahrerin daraufhin kontrollierte nochmals, ob ein Schaden entstanden ist, konnte nichts feststellen, parkte aus und fuhr weiter.

Die Halterin des PKW BMW erstattete Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Klägerin. Die Staatsanwaltschaft München I leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Von der Polizei wurden zwei Zeuginnen vernommen, die beide angaben, dass beim Ausparkvorgang die Klägerin den PKW BMW mehrere Male touchiert und beschädigt habe. Daraufhin regulierte die beklagte KFZ-Haftpflichtversicherung der Golf-Fahrerin den angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 €. Diese wollte sich aus Sorge um eine Beitrags-Höherstufung bei der Versicherung damit jedoch nicht abfinden und ließ von einem Sachverständigen ein Gutachten zum Beweis dafür anfertigen, dass die Schäden am PKW BMW nicht durch ihr Fahrzeug verursacht worden sind. Das Gutachten hat ergeben, dass tatsächlich der Schaden nicht von ihrem Fahrzeug herrühren kann.

Daraufhin verlangte die Golf-Fahrerin von ihrer Haftpflichtversicherung die Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten für das Gutachten in Höhe von 1277 €, denn schließlich sei die Versicherung ja selbst vor der Schadensregulierung verpflichtet gewesen, selbst ein solches Gutachten einzuholen. Als die Versicherung die Zahlung verweigerte, erhob die Golf-Halterin Klage zum Amtsgericht München, das die Klage allerdings abwies:

Die Versicherung habe, beschied das Amtsgericht München die Klägerin, keine Pflichten aus dem Versicherungsverstrag verletzt. Aufgrund ihres Regulierungsermessens sei die Versicherung berechtigt gewesen, den Unfallschaden des Unfallgegners zu regulieren. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hafte die Versicherung direkt gegenüber dem Unfallgegner. Sie dürfe selbständig darüber entscheiden, ob sie den Schaden reguliert oder nicht.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung sei nicht gehalten, eine Regulierung zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet. Sie habe vielmehr im Rahmen ihres Ermessensspielraumes selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden.

Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers sei dabei sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. Der Ermessensspielraum gehe so weit, dass der Versicherer auch dem Aspekt der Prozessökonomie den Vorrang geben dürfe.

Im vorliegenden Fall habe die beklagte Versicherung vor der Regulierung den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geprüft. Darin waren zwei Zeugenaussagen, mit dem Inhalt, dass die Klägerin mehrmals gegen den BMW gefahren sei. Eine der beiden Zeuginnen sei am Geschehen völlig unbeteiligt gewesen. Die beklagte Versicherung habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine sofortige Begutachtung einzuleiten, da ihre Versicherungsnehmerin, die Golf-Fahrerin, keine zeitnahe Schadensmeldung gemacht habe.

Darüber hinaus sei die Haftpflichtversicherung in Anbetracht der Höhe des regulierten Schadens von unter 1000 € auch aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt gewesen, von weiteren Ermittlungen abzusehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 5. Juli 2013 – 331 C 13903/12