Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut1 Stellung genommen:
Der Ausgangssachverhalt
Dem zugrunde lag ein Verfahren, in dem eine Versicherungsnehmerin von der beklagten Versicherung Auskünfte, Abschriften von Erklärungen und Kopien von Daten aus einem Versicherungsvertrag begehrte, um ein etwaiges Widerrufsrecht prüfen zu können. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine im Jahr 2004 abgeschlossene, fondsgebundene Rentenversicherung, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet wurde. Im April 2019 verlangte die Versicherungsnehmerin von der Versicherungsgesellschaft gemäß Art. 15 DSGVO Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft teilte der Versicherungsnehmerin von ihr gespeicherte personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitsdaten) sowie die Summe der gezahlten Beiträge mit und übermittelte eine Kopie des Versicherungsantrags. Die Versicherungsnehmerin hält dies für unzureichend und begehrt Auskunft über die Speicherung
- der von der Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgegebenen Erklärungen (Kündigungsschreiben, Erklärungen und Anfragen zum Vertrag, Erklärungen zum Gesundheitszustand),
- der von der Versicherungsgesellschaft gegenüber der Versicherungsnehmerin oder gegenüber Dritten abgegebenen Erklärungen (Versicherungsschein mit Nachträgen, Anschreiben, Kündigungsschreiben, Zahlungserinnerungen, Abrechnungsschreiben, Mitteilungen über den Vertragsstand),
- von Buchungsdaten für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang, die in Bezug auf den Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin gespeichert sind,
- der erzielten Fondsgewinne, der Höhe der aus der klägerischen Versicherungsprämie entnommenen Verwaltungs, Vertriebs- und Abschlusskosten, des riskierten Kapitals, der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und/oder des tatsächlichen Werts des Risikoschutzes,
sowie die Übermittlung der Erklärungen der Versicherungsnehmerin in Abschrift sowie der sonstigen Daten in Kopie.
Die Entscheidung der Instanzgerichte
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen2, da kein Anspruch auf weitere als die bereits erteilten Auskünfte bestehe. Auf die Berufung der Versicherungsnehmerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Versicherungsgesellschaft verurteilt, der Versicherungsnehmerin Auskunft über die Speicherung der von der Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgegebenen Erklärungen (Kündigungsschreiben, Erklärungen und Anfragen zum Vertrag, Erklärungen zum Gesundheitszustand), der von der Versicherungsgesellschaft gegenüber der Versicherungsnehmerin oder gegenüber Dritten abgegebenen Erklärungen (Versicherungsschein mit Nachträgen, Erklärungen zum Vertrag, Zahlungserinnerungen, Abrechnungsschreiben, Mitteilungen über den Vertragsstand), und von Buchungsdaten für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang, die in Bezug auf den Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin gespeichert sind, zu erteilen3. n. Zudem hat es der Versicherungsnehmerin teilweise Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des abgewiesenen Anspruchs auf Abschriften und Kopien zugelassenen Revision verfolgt die Versicherungsnehmerin ihr Begehren im Umfang der Berufungszurückweisung mit der Maßgabe fort, dass sie hinsichtlich des Auskunftsverlangens insbesondere zu den erzielten Fondsgewinnen die Übermittlung der Kopien der näher bezeichneten Daten nunmehr unmittelbar, also nicht wie zuvor im Wege der Stufenklage, verlangt. Hilfsweise hat die Versicherungsnehmerin in der Revisionsinstanz beantragt, ihr jeweils Kopien der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zunächst entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-487/21 bzw. C-307/20 ausgesetzt4 und in der Folge die Versicherungsgesellschaft zusätzlich zur Überlassung von Abschriften der bei der Versicherungsgesellschaft gespeicherten, von der Versicherungsnehmerin selbst verfassten Erklärungen verurteilt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof, anders als das Oberlandesgericht Stuttgart, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch einen Anspruch der Versicherungsnehmerin auch bezüglich der von der Versicherungsgesellschaft abgegebenen Erklärungen sowie bezüglich der Buchungsvorgänge bejaht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Auskunft über die Erklärungen des Versicherungsnehmers
Die Versicherungsnehmerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Versicherungsgesellschaft gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen.
15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DatenschutzGrundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde5. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 03.04.2019 von der Versicherungsgesellschaft Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt.
15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene6.
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist7.
Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten8. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus9.
Danach handelt es sich bei den von der Versicherungsnehmerin verfassten Erklärungen, die der Versicherungsgesellschaft vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Versicherungsnehmerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält10. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind11. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden12.
Auskunft über die Erklärungen und Buchungsvorgänge der Versicherungsgesellschaft
Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat die Revision auch, soweit die Versicherungsnehmerin Kopien der Erklärungen der Versicherungsgesellschaft sowie der sie betreffenden Buchungsvorgänge begehrt.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich der entsprechende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht verneinen. Die von der Versicherungsnehmerin mit der Revision noch verfolgten Anträge, die als Prozesserklärungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind13, sind darauf gerichtet, der Versicherungsnehmerin Kopien sämtlicher Erklärungen der Versicherungsgesellschaft sowie sämtlicher Buchungsvorgänge, die den Vertrag der Versicherungsnehmerin betreffen zu überlassen, die der Versicherungsgesellschaft vorliegen und in denen Informationen über die Versicherungsnehmerin enthalten sind. Nach der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist14, begehrt die Versicherungsnehmerin die Herausgabe einer Kopie der Dokumente, die sie betreffende personenbezogene Daten enthalten. Die Versicherungsnehmerin fordert damit entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags („Kopie der Daten“) nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumentenkategorien enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente. Die Revisionsbegründung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, der Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Inhalt der Dokumente und Dateien, in denen personenbezogene Daten der Versicherungsnehmerin gespeichert seien. Der Versicherungsnehmerin seien daher – wie hinsichtlich der von ihr selbst verfassten Erklärungen – Kopien der fraglichen Unterlagen zu gewähren, wobei sonstige Bestandteile im Rahmen der Kopie unkenntlich gemacht werden dürften. Bei einem engeren, auf die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten beschränkten Verständnis machten im Übrigen auch die im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträge, die diese Einschränkung nunmehr vornehmen, keinen Sinn.
Weder bei den von der Versicherungsgesellschaft an die Versicherungsnehmerin oder gar Dritte gerichteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen handelt es sich zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Versicherungsnehmerin, auch wenn sie jeweils Informationen über die Versicherungsnehmerin enthalten mögen. Zwar ist bei Schreiben der Versicherungsgesellschaft an die Versicherungsnehmerin und einzelnen Buchungsvorgängen denkbar, dass diese ausschließlich Informationen über die Versicherungsnehmerin enthalten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, grundsätzlich kein Anspruch der Versicherungsnehmerin darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Unterlagen im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie zu überlassen sind15.
Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten16. Zwar hat die Versicherungsnehmerin hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kriterium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Relevanz erlangt hat, ist der Versicherungsnehmerin aus Gründen der prozessualen Fairness wie von ihr beantragt Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen17.
Dagegen ergibt sich der begehrte Anspruch auf Ausfolgung von Kopien nicht aus § 3 VVG.
Zwar kann nach § 3 Abs. 3 VVG der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die sonstigen streitgegenständlichen Unterlagen werden davon ohnehin nicht erfasst. Aber auch soweit die Versicherungsnehmerin beantragt hat, ihr den Versicherungsschein und Nachträge hierzu zur Verfügung zu stellen, kann dies hier nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Versicherungsschein hat eine Informations, Legitimierungs- und Beweisfunktion. Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge18. Im Streitfall wurde die Versicherung jedoch bereits im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet.
Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG besteht nicht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit dessen ordnungsgemäße Abwicklung überprüft werden soll. Insoweit ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ein Informationsrecht lediglich zum Inhalt der Vertragsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 VVG19, die jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Auskunftsbegehren zu b und c sind20.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb insoweit ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus21.
Auch auf § 810 BGB können die Auskunftsbegehren zu b und c nicht gestützt werden, da diese Vorschrift lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht22.
Schließlich kann die Versicherungsnehmerin die Auskunftsbegehren zu b und c nicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen.
Allerdings trifft den Schuldner nach § 242 BGB im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Innerhalb vertraglicher Beziehungen kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mithilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll23.
Der Berechtigte hat hierfür zunächst darzulegen, nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen zu verfügen. Nur dann kann festgestellt werden, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen24. Schließlich bedarf es der Darlegung zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die fraglichen Unterlagen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht25.
Nach diesen – im Unterschied zur Frage der erforderlichen Kontextualisierung im Rahmen des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht neuen – Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB schon nicht hinreichend dargetan. Weder aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart noch aus dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung ist ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin entsprechenden Vortrag gehalten hätte. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Oberlandesgericht Stuttgart insoweit Instanzvortrag der Versicherungsnehmerin übergangen hätte.
Keine weitergehenden Auskunftsansprüche
Demgegenüber bleibt die Revision in Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg, soweit die Versicherungsnehmerin weitere Informationen zu den erzielten Fondsgewinnen, zur Höhe der aus der klägerischen Versicherungsprämie entnommenen Verwaltungs, Vertriebs- und Abschlusskosten, zum riskierten Kapital, und zur Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und/oder des tatsächlichen Werts des Risikoschutzes begehrt.
Für einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO fehlt es, wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt hat, schon an dem notwendigen Personenbezug der begehrten Informationen. Anders als die Revision meint, sind diese Informationen auch nicht der Gesamtheit der Versicherten datenschutzrechtlich zugeordnet, sodass die entsprechenden Daten im Umfang des Fondsvermögens auf die Versicherungsnehmerin persönlich bezogen wären.
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen, wie bereits ausgeführt, auch hinsichtlich dieses weiteren Auskunftsbegehrens nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020 – 18 O 333/19[↩]
- OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2021 – 7 U 419/20, BeckRS 2021, 54382[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.05.2022 – VI ZR 223/21[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36[↩]
- BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21 14; vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21 16; vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 8; vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39[↩]
- BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21 18; vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 9 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22.06.2023 – C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21 18; vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 10; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 54 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.01.2017 – I ZR 253/14, MMR 2017, 394 Rn. 108; vom 05.02.2015 – I ZR 240/12, K&R 2015, 326 Rn. 55[↩]
- BGH, Urteile vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 42; vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 16[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 61[↩]
- vgl. zum Begriff der Vertragsbestimmungen in § 7 Abs. 4 VVG: BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 43 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 44 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 17; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 30 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 38 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn.19; vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 40 mwN[↩]











