Rücktritt vom Versicherungsvertrag in Altfällen – und die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs

Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag in Altfällen – und die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs

Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Rückabwicklungsansprüche entstanden jeweils mit den Rücktrittserklärungen (hier: im Jahr 2010)1.

Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen hatte der Versicherungsnehmer auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners2.

Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn3.

Der Versicherungsnehmerin war die Erhebung einer Klage nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zum Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.03.20124, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12 20135 und deren Umsetzung in das deutsche Recht durch die BGH-Urteile vom 07.05.20146; und vom 17.12 20147 oder bis zu dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.20168 hinausgeschoben.

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Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. ein im Jahr 2010 noch nicht geklärter Meinungsstreit bestand, der sich, wie die Revision geltend macht, gleichermaßen auf § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. übertragen ließ. Anders als die Revision meint, ist eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist9. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt; vom Bestehen des Anspruchs auszugehen10. So liegt es hier. D. VN war die Klageerhebung trotz des zur Zeit des Rücktritts noch bestehenden Meinungsstreits nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Rücktritts und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben hatte, dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rückerstattungsanspruch ausging.

Dass die obergerichtliche Rechtsprechung noch im Jahr 2010 nahezu einhellig davon ausging, die später vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12 201311 als richtlinienwidrig angesehene Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht zu beanstanden12, machte die Klageerhebung ebenfalls nicht ausnahmsweise unzumutbar. Zwar kann eine entgegenstehende Rechtsprechung ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben. Dies setzt aber eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung voraus13. Eine solche existierte zu § 5a VVG a.F. ebenso wie zu § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. nicht.

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Auch das europarechtliche Effektivitätsgebot rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren – einschließlich der Verjährungsregelungen – für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)14. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung – hier die nationale kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren – wahrt diese Grundsätze und führt nicht dazu, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde15, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat16.

Wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Versicherungsnehmer den Rücktritt erklärt hat, bedeutet dies entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Ausübung seines Lösungsrechts unzumutbar beschränkt wird. Dadurch, dass die Verjährung erst nach Erklärung des Rücktritts beginnt7, ist dem Versicherungsnehmer für die Lösung vom Vertrag eine ausreichende Zeit eingeräumt. Es ist sichergestellt, dass der nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht belehrte Versicherungsnehmer von diesem Gebrauch machen kann und vorher die Verjährung nicht abläuft. Durch das Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zum Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer sein Lösungsrecht ausübt, hat der Bundesgerichtshof dem Effektivitätsgebot gerade Rechnung getragen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 304/16

  1. vgl. BGH, Urteile vom 17.12 2014 – IV ZR 260/11, r+s 2015, 60 Rn. 34; vom 08.04.2015 – IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 24; BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 aaO Rn. 25[]
  3. BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 94; – XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 86; vom 16.06.2016 – I ZR 222/14, WRP 2016, 1517 Rn. 42; vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Beschluss vom 16.12 2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 26; jeweils m.w.N.; st. Rspr.[]
  4. BGH, Beschluss vom 28.03.2012 – IV ZR 76/11, r+s 2012, 281[]
  5. EuGH, r+s 2014, 57[]
  6. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101[]
  7. BGH, Urteil vom 17.12 2014 – IV ZR 260/11, r+s 2015, 60 Rn. 34[][]
  8. BVerfG, VersR 2016, 1037[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 – IV ZR 208/09, r+s 2010, 364 Rn.20; BGH, Urteil vom 07.12 2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – EnZR 49/08, BeckRS 2009, 22099 Rn. 7; BAGE 149, 169 Rn. 37[]
  11. r+s 2014, 57[]
  12. vgl. beispielhaft OLG Köln VersR 2011, 245; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2012 – 20 U 189/11 11 zu § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F.[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; vom 16.09.2004 – III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232 39; Beschluss vom 16.12 2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 34[]
  14. vgl. EuGH NVwZ 2014, 433 Rn. 23; Slg 2011, I78919 Rn. 32; Slg 2011, I4043 Rn. 16 m.w.N.; EuZW 2009, 334 Rn. 48[]
  15. vgl. EuGH NVwZ 2014, 433 Rn. 29; EuZW 2009, 334 Rn. 48[]
  16. EuGH Slg 2011, I78919 Rn. 36 m.w.N.[]
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