Verjährungsbeginn beim Sozialversicherungsregress

Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist.

Verjährungsbeginn beim Sozialversicherungsregress

Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen sind, ist auf dessen Kenntnis abzustellen1.

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist2. Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben3.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. So wird auch die vom Berufungsgericht zitierte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne4. Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung5 beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe6.

Dem vermag sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht so maßgeblich geändert, als dass in Regressfällen – wie hier – zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche die Mitarbeiter der Leistungsabteilung Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten müssten und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit die grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre7.

Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist8, nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind9. Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen10. Zugleich wird aber auf die „Auflockerungstendenzen“ in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen11. Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der „dahinter stehenden“ juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben12.

Nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften vertretenen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis eines mit dem Schadensfall befassten Bediensteten, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter der entsprechenden Institution handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Schadensverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist13. Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an14. Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist15.

Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist hingegen grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar16. Das kann auch nach neuem Recht nicht anders gesehen werden. Zwar wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer juristischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechend § 166 BGB in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen17. Mit solchen Mitarbeitern wären die Beschäftigten der Leistungsabteilungen der Klägerinnen unter Umständen gleichzustellen, weil auch sie bei sorgfältigem Vorgehen gehalten wären, ihre im Rahmen der Leistungsgewährung erlangten Informationen an die Regressabteilungen weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben könnten. Doch handelt es sich bei den hier betroffenen Ansprüchen um solche aus unerlaubter Handlung und wegen schuldhafter Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags, bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs18. Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen. Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften.

Im Streitfall kann, so der Bundesgerichtshof, nicht bereits von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerinnen von den Anspruch begründenden Umständen vor dem 1.01.2002 ausgegangen wrden, weil sich die Mitarbeiter der Leistungsabteilung aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes des Versicherten die zur gerichtlichen Geltendmachung erforderliche Kenntnis hätten verschaffen und die Regressabteilung hätten informieren müssen.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat19. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können20.

Auch in Arzthaftungsfällen besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten21. Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert22. Diese Rechtslage entspricht der Regelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen23.

In Arzthaftungsfällen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen muss. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein24.

Ist der Geschädigte – wie dargelegt – nicht gehalten, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist von sich aus Nachforschungen zu betreiben, können solche auch nicht von einem Versicherer verlangt werden, der aufgrund seiner Leistungspflicht mit dem Schadensfall befasst wird. Den Mitarbeitern des Sozialversicherungsträgers bietet die Schwere des Krankheitsbilds des Leistungsempfängers ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein der Leistung zugrundeliegendes Behandlungsgeschehen mit haftungsrechtlicher Relevanz, denen nicht nachzugehen, unverständlich wäre. Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für erbrachte Heilbehandlungs- und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, müsste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vorsorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdverschuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzugehen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre.

Der Zweck der Verjährung gebietet solches nicht. Zwar soll die Verjährung den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Sie soll auch den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen25. Doch muss der Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht. Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einem von der Kenntnis des Versicherers unabhängigen Verjährungsbeginn. Diese Folge widerspricht der aus der Regelung in § 199 BGB zu entnehmenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Lauf der Verjährung mit der Kenntniserlangung des Geschädigten zu verknüpfen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung der zuständigen Mitarbeiter der Klägerinnen von der Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278[]
  2. BGH, Urteile vom 22.04.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; und vom 12.05.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; und vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278[]
  4. so z.B. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199, Rn. 25; Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kessler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand Februar 2012, § 199 Rn. 35 f. und jurisPK-BGB/Lakkis, Stand Januar 2012, § 199 Rn. 69 f.[]
  5. BGH, Urteile vom 22.04.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628[]
  6. vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2010 – 4 U 550/09; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, 227[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, NJW 2012, 447[]
  8. vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107[]
  9. vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 und vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8[]
  10. vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108[]
  11. BT-Drucks., aaO, S. 108[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, aaO[]
  13. st. Rspr. BGH, Urteile vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 14; vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 18.01.1994 – VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 22.04.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 sowie vom 19.03.1985 – VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91 aaO sowie vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, aaO Rn. 5[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, aaO[]
  16. vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, aaO; vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, aaO und vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 865[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 864; BGH, Urteile vom 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 15.04.1997 – XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202, 205 ff.; vom 21.06.2000 – IV ZR 157/99, VersR 2000, 1133 und vom 13.10.2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359 zu II. 3) b) []
  18. vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00 aaO; BGH, Urteile vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 aaO S. 35 ff.; vom 15.04.1997 – XI ZR 105/96 aaO und vom 31.01.1996 – VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08 aaO Rn. 13 und vom 27.09.2011 – VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08 aaO Rn. 15 f. mwN und vom 27.09.2011 – VI ZR 135/10 aaO; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, aaO[]
  21. vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGH, Urteile vom 09.07.1996 – VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199; vom 06.02.1990 – VI ZR 75/89, VersR 1990, 539; vom 29.11.1994 – VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31.01.1995 – VI ZR 305/04, VersR 1995, 551, 552; vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504 und vom 06.03.2001 – VI ZR 30/00, VersR 2001, 866, 867[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn.20[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 17 mwN[]
  25. BGH, Urteil vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, aaO Rn. 16[]