Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn – in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Smart-Cabriolet – angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2009 – I ZR 147/06











