Außergerichtliche Beratungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf also ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen [1]. Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt [2]. § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben wie auch der Schadensminderungspflicht i. S. von § 254 BGB verstanden wird [3]. Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung [4].
Danach sind die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit die einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war [5].
Vorliegend haben sich die Antragsteller im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, so dass dafür keine – nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden – Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden sind. Dass diese fiktiven und tatsächlich nicht entstandenen Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren höher wären als die tatsächlichen Kosten der erfolgten Beratung sind, kann für sich genommen jedoch keine Begründung dafür bilden, dass die in Bezug zu den nicht entstandenen fiktiven Kosten geringeren tatsächlichen Kosten allein wegen der Kostenersparnis dadurch zu notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung werden. Das Landgericht hat seine Kostenfestsetzung insoweit aber lediglich damit begründet, dass die festgesetzten Kosten unter den Kosten gemäß RVG liegen würden und hat sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsgegnerin weder im Kostenfestsetzungsbeschluss noch im Nichtabhilfebeschluss näher auseinandergesetzt.
Vor allem aber wird die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff ZPO überwiegend abgelehnt [6], auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.
Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG – wie sie vorliegend der Sache nach von den Antragstellern geltend gemacht wird – handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die ggf. im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet [7].
Ebenso wenig sind die Kosten für die Korrespondenz mit pauschal 10, 00 € von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstatten.
Der allgemeine Prozessaufwand, wie z.B. die Prozessvorbereitung durch Durcharbeiten des Prozessstoffes, Fertigung von Schriftsätzen, Recherchen, Sammlung und Sichtung von Tatsachen- und Beweismaterial, stellt für die Partei grundsätzlich keinen im Wege der Kostenfestsetzung erstattungsfähige Position dar [8]. Zu den grundsätzlich insoweit jedoch erstattungsfähigen Kosten der Partei für die Prozessvorbereitung zählen hingegen Fotokopien, Post – und Telekommunikationsdienstleistungen, wenn diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren [9].
Allerdings hängt die Erstattungsfähigkeit von Telefon, Kopier- und Portokosten von einer ausreichenden Darlegung des Antragstellers ab, weil die Kosten nur in der tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten sind. Für Pauschalen – wie sie das RVG vorsieht – ist bezüglich der Partei jedoch kein Raum; Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen [10]. Der Beklagte hat zu seinen Korrespondenzkosten konkret jedoch nicht vorgetragen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03. Januar 2014 – 2 W 275/13
- vgl. BGH FamRZ 2004, 866 f., Rn. 27 Juris[↩]
- vgl. BGH – VI ZB 7/12 – Beschluss vom 10.07.2012; BGH NJW 2007, 2257; BVerfG NJW 1990, 3072, 3073; Oberlandesgericht – 2 W 238/13 – Beschluss vom 29.10.2013; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 12[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91 Rn. 38[↩]
- vgl. Oberlandesgericht a.a.O.; OLG Jena OLG-NL 2006, 207, 208; MünchKomm-BGB/Giebel, a. a. O.[↩]
- vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Rechtsanwalt“[↩]
- vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 104 Rn. 21 „außergerichtliche Anwaltskosten“ m.w.N.; OLG Rostock JurBüro 2008, 371–372; aA: LG Berlin AGS 2008, 268–269[↩]
- vgl. Zöller a.a.O. § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; OLG Rostock JurBüro 2008, 371–372 m.w.N.[↩]
- vgl. Zöller a.a.O. § 91 Rn. 13 „allgemeiner Prozessaufwand“ m.w.N.[↩]
- vgl. OLG Schleswig JurBüro 1992, 172; LG Bonn AGS 200, 596[↩]
- vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 371–372; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2002, 11 W 134/02, Rn. 6 Juris; OLG Koblenz AnwBl.1996, 412[↩]
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