Wird durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressives Verhalten die Luftsicherheit auf einem Transatlantikflug gefährdet, darf die Beförderung des Fluggastes verweigert werden.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Entschädigungsleistung und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung abgewiesen. Geklagt hatte ein Mann, der für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht hatte. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Kläger und seiner Frau dann mit, dass sie auf dem Flug nicht befördert werden würden. Dagegen hat sich der Kläger gewehrt und mit seiner Klage Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadensersatz für die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Nichtbeförderung eingefordert. Dem ist die Beklagte mit der Argumentation entgegengetreten, dass das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung gegeben hätten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hat die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Insbesondere habe sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Dieses Verhalten habe den Tatbestand eines sog. „unruly passengers“ begründet – was der Kapitän ermessensfehlerfrei im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden habe. So sei das Verhalten auf Klägerseite geeignet gewesen, auf einem Transatlantikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau habe durch das Flugpersonal nicht geduldet werden müssen. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können.
Darüber hinaus sei nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. in die Gesamtabwägung auch einzubeziehen gewesen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten würde.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Mai 2020 – 32 C 784/19 (89)











